Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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349 Gemische eines Hypochlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht
zugelassen. UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
350 Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats
mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
351 Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorats
mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
352 Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit
einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
353 Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines
Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
354 Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig.
355 Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden,
dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch der Klassifizierungscode 1 O verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein.
356 (Ein) Metallhydrid-Speichersystem(e), das (die) in Beförderungsmitteln oder in ver-
vollständigten Bauteilen von Beförderungsmitteln eingebaut ist (sind) oder für einen Einbau in Beförderungsmitteln vorgesehen ist (sind), muss (müssen) vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1 zugelassen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1 zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1 begleitet werden.
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1)Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
Die bisherige Fussnote 1) wird zu 2).
357 Roherdöl, das Wasserstoffsulfid in ausreichender Konzentration enthält, dass die vom
Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können, muss unter der Eintragung UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden.