Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/99: Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Bericht Verordnungsänderungen Rückführungsrichtlinie / Änderung AuG

sämtlicher Phasen eines Sonderflugs anwesend sein (d. h. von der Zuführung an den Flughafen bis zur Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaates). Die Beobachtung kann sich jedoch auch auf einzelne Phasen beschränken. Die beauftragten Dritten können zudem an den Vorbereitungsrapporten der zuständigen Behörden teilnehmen. Sie erstellen über jeden beobachteten Sonderflug einen Bericht für das BFM und einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD).

Art. 15h VVWA Kostenabgeltung

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den beauftragten Dritten und dem BFM werden durch Vereinbarungen geregelt. Dies betrifft insbesondere auch die Aufwandsentschädigung; sie soll durch Pauschalbeträge erfolgen.

2b Abschnitt: Wegweisungsverfügung

Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Rückführungsrichtlinie besteht in der Vereinheitlichung des Wegweisungsverfahrens in den Mitgliedstaaten. Demnach ist bei jeder Wegweisung eine Verfügung zu erlassen. Für die Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das teilweise noch bestehende formlose Wegweisungsverfahren grundsätzlich wegfällt. Die Vorgaben der Richtlinie wurden weitgehend in den Gesetzesentwurf übernommen. Es besteht deshalb nur noch geringer Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe.

Art. 26a VVWA Inhalt der Wegweisungsverfügung

Die Rückführungsrichtlinie enthält zu Form und Inhalt der Wegweisungsverfügung nur wenige grundsätzliche Vorschriften. Sie ist schriftlich zu erlassen und muss eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsmittel enthalten (Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie). Dies entspricht auch den Mindestanforderungen an eine Verfügung nach Artikel 34 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). In Ergänzung dazu und in Analogie zu Artikel 45 E-AsylG soll die Wegweisungsverfügung die Frist zur Ausreise und einen Hinweis auf die Folgen bei Nichteinhaltung umfassen.

Art. 26b VVWA Formlose Aufforderung

Bei Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, schreibt die Rückführungsrichtlinie ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Ausländerinnen und Ausländer, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, sind zuerst formlos aufzufordern, die Schweiz zu verlassen und sich in den Staat zu begeben, in welchem sie über einen Aufenthaltstitel verfügen. Wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen oder wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, ist ein formelles Wegweisungsverfahren einzuleiten.

Diese Regelung entspricht bereits dem geltenden Recht. Sie ist in Artikel 23 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens2 enthalten, welche durch die Rückführungsrichtlinie aufgehoben werden. Die Rückkehr in den Staat, in welchem die betroffenen Drittstaatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel verfügen, soll grundsätzlich innerhalb eines Tages erfolgen. Eine längere Frist kann gewährt werden, wenn gesundheitliche Probleme bestehen oder die familiäre Situation der betroffenen Person dies erfordert.

2 ABl. L 239 vom 22.9.2000 S. 19–62