Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/99: Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten
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Bericht Verordnungsänderungen Rückführungsrichtlinie / Änderung AuG
Art. 26c VVWA Standardformular
Das BFM wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem GWK einheitliche Vorlagen für die Wegweisungen nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b E-AuG erarbeiten und dieses den Kantonen in den wichtigsten Sprachen zur Verfügung stellen.
Art. 26d VVWA Informationsblatt
Falls das der Rückführungsrichtlinie entsprechende und ins AuG übernommene Verfahren (Art. 64f Abs. 2 E-AuG) zur Anwendung gelangt und die Wegweisungsverfügung nicht übersetzt wird, muss zumindest gewährleistet werden, dass den betroffenen Personen ein Merkblatt in einer der fünf gemäss Ausländer- und Asylstatistik wichtigsten Sprachen von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern ausgehändigt wird.
2.2 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204)
10a. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 53a VEV Abkommen über den Einsatz von Dokumentberaterinnen und -beratern
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) soll in Absprache mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Abkommen mit ausländischen Staaten über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen oder -beratern abschliessen können (Art. 100a Abs. 3 E-AuG). Dies gilt sowohl für den Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland als auch für den Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz. Die Verordnung lässt dabei offen, in welcher Form derartige Abkommen abzuschliessen sind. In der Regel wird dies allerdings mit einem Notenaustausch erfolgen. Die Hauptaufgabe von Dokumentenberaterinnen und -beratern besteht darin, die Fluggesellschaften, die lokalen Kontrollbehörden und das Personal der schweizerischen Vertretung bei der Dokumentenkontrolle und Personenverifikation zu unterstützen.
Der effiziente Einsatz von Dokumentenberaterinnen oder -beratern setzt primär eine «schengenweite» Koordination voraus. Diese Koordinationsbestrebungen können in Abkommen mit anderen Staaten münden, beispielsweise über die gegenseitige Vertretung bei der Abfertigung von Flügen in den jeweils anderen Staat oder über die Finanzierung von gemeinschaftlichen Einsätzen. Solche Abkommen kommen in erster Linie mit anderen Schengen-Staaten in Frage; es soll jedoch auch möglich sein mit Drittstaaten entsprechende Abkommen abzuschliessen.
In Absatz 2 von Artikel 53a E-VEV werden derartige Abkommen mit anderen Staaten ausdrücklich erwähnt und die Kompetenz zu deren Abschluss wird ebenfalls an das EJPD delegiert.
Absatz 3 des Art. 53a E-VEV legt den minimalen Regelungsbedarf der Abkommen, insbesondere die Art der Aktivitäten der Dokumentenberaterinnen und -berater, die Anmeldungsmodalitäten und die Festlegung des diplomatischen Status, bzw. die Angliederung an die jeweilige Auslandsvertretung fest.
Art. 53b VEV Vereinbarungen zwischen dem BFM, der EZV und dem EDA
Das BFM, die EZV und das EDA regeln die Zusammenarbeit in einer Vereinbarung.
Unter die darin geregelten Entsendungsmodalitäten fallen insbesondere die Definition der Aufgaben der Dokumentenberaterinnen und -berater, die Zuständigkeiten im Entsendungsverfahren, die Ausbildung, die Entschädigung, die Möglichkeiten der familiären Begleitung, die Betreuung am Einsatzort und die Ausrüstung mit den erforderlichen Reisedokumenten. Voraussetzung für einen Einsatz einer Dokumentenberaterin oder eines Domumentenberaters ist, dass sie bzw. er durch einen diplomatischen Status geschützt wird.