Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/99: Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Bericht Verordnungsänderungen Rückführungsrichtlinie / Änderung AuG

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281)

1b. Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg

Der Gesetzesentwurf enthält eine offen formulierte Bestimmung, wonach der Bundesrat das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen (Monitoring) auf Verordnungsstufe regeln muss. Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen beauftragen (Art. 71a Abs. 2 E-AuG).

Art. 15f VVWA Umfang der Überwachung

Die von der Rückführungsrichtlinie vorgeschriebene Überwachung von Ausschaffungen (Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie) soll bei Sonderflügen stattfinden. Die Überwachung (Monitoring) sämtlicher zwangsweiser Rückführungen auf dem Luftweg (d. h. auch auf Linienflügen) wäre finanziell und organisatorisch nicht durchführbar. Da Rückführungen im Rahmen von Linienflügen in der Öffentlichkeit stattfinden, erscheint hier ein besonderes Monitoring durch beauftragte Dritte zudem nicht als notwendig. Diese Einschätzung wird vom EU-Kontaktkomitee zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (EU-Kontaktkomitee) geteilt1.

Das Monitoring soll grundsätzlich alle Phasen eines Sonderfluges umfassen. Es beinhaltet somit die Zuführung vom Kanton an den Flughafen, die Vorbereitungsphase am Flughafen (inkl. allfälliger Fesselung der betroffenen Personen), die ganze Flugphase und die Übergabe der betroffenen Person an die Behörden des Zielstaates.

Art. 15g VVWA Aufgaben von Dritten

Beim Monitoring sollen Dritte miteinbezogen werden, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Organisation der zwangsweisen Rückkehr, dem Wegweisungsverfahren oder einem vorangegangenen asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren betraut sind oder waren. Diese Anforderung ergibt sich insbesondere aus Artikel 20 der «Twenty guidelines on forced return» des Europarates vom 4. Mai 2005. Sie dienen als Interpretationsgrundlage für die Ausgestaltung des Monitorings (siehe Erwägung 3 in der Rückführungsrichtlinie).

Deutschland, Österreich, die Niederlande und Luxemburg haben anlässlich einer Veranstaltung des EU-Kontaktkomitees vom 18. September 2009 ihre bereits bestehenden Monitoring-Systeme zur Überwachung von Rückführungen präsentiert. Die gewählten Lösungen sind unterschiedlich; es werden kirchliche Institutionen, Hilfswerke oder staatliche Gremien eingesetzt. An dieser Veranstaltung wurde betont, dass nicht nur NGO's mit entsprechenden Beobachtungsaufgaben betraut werden können. Sie können auch durch staatliche Stellen, wie zum Beispiel Ombudsstellen, wahrgenommen werden. Ihre Unabhängigkeit muss jedoch gewährleistet sein.

Die beauftragten Dritten nehmen während der Organisation und Durchführung eines Sonderflugs ausschliesslich Beobachtungs- und Berichterstattungsfunktionen wahr. Sie sind an der Durchführung der Sonderflüge nicht aktiv beteiligt und dürfen somit nicht in das Geschehen eingreifen. Bei Reklamationen oder Bemerkungen zur Ausschaffung haben sie sich an den für den Sonderflug zuständigen Teamleader zu wenden. Sie können während

1 Die Ausgestaltung des Monitorings bildete Gegenstand eines Workshops des EU-Kontaktkomitees zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 18. September 2009. Dieses Kontaktkomitee setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EU- Kommission und der Mitgliedstaaten bzw. Schengen-Staaten zusammen. Die Resultate der einzelnen Sitzungen werden in einem fortlaufenden Protokoll festgehalten. Dieses dient den Staaten als Unterstützung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie ins entsprechende nationale Recht. Die in diesem Protokoll enthaltenen Feststellungen sind jedoch weder für die Mitgliedstaaten noch die Kommission verbindlich.