Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/99: Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Bericht Verordnungsänderungen Rückführungsrichtlinie / Änderung AuG

1. Ausgangslage

1.1 Rückführungsrichtlinie

Die Richtlinie des Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Das Ziel der Rückführungsrichtlinie besteht in der Harmonisierung der Verfahren bei illegal anwesenden Personen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA (Drittstaaten). Sie enthält namentlich Vorschriften über den Erlass von Wegweisungsverfügungen, die Inhaftierung zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, die Ausschaffung sowie den Erlass von Einreiseverboten. Für die Übernahme und die Umsetzung dieser Weiterentwicklung besteht für die Schweiz eine Frist von maximal zwei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU. Diese erfolgte am 12. Januar 2009; die Frist dauert somit bis zum 12. Januar 2011. Innerhalb dieser Frist müssen die notwendigen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen erfolgen.

Die wichtigsten Änderungen im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfolgen auf Gesetzesstufe. Im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden der 3. Abschnitt (Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen) und der 5. Abschnitt (Zwangsmassnahmen) des 10. Kapitels grundlegend angepasst.

Auf Verordnungsstufe besteht nur ein beschränkter Anpassungsbedarf zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie. Er betrifft insbesondere die Ausgestaltung der unabhängigen Überwachung von Ausschaffungen (Monitoring Art. 71a E-AuG) und den Erlass von Wegweisungsverfügungen (Art. 64 ff. E-AuG).

Grösserer Anpassungsbedarf besteht auf Weisungsstufe. Das Bundesamt für Migration (BFM) wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Grenzwachtkorps (GWK) die notwendigen Anpassungen vornehmen und insbesondere Vorlagen zur Umsetzung des formellen Wegweisungsverfahrens erarbeiten. Die Resultate werden den betroffenen Stellen im Verlaufe des Sommers zugestellt.

1.2 Weitere Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle; Dokumentenberaterinnen und -

berater, Informationssystem MIDES)

Neben notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie wird das AuG noch in weiteren Bereichen angepasst, die in einem engen Zusammenhang mit der Bekämpfung der illegalen Migration stehen und deren Umsetzung dringlich ist.

Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht vor allem hinsichtlich der Dokumentenberaterinnen und -berater (Art. 100a E-AuG) und des Informationssystems MIDES in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ; Art. 99a ff. E-AsylG).

Die Verordnungsbestimmungen zur Automatisierten Grenzkontrolle am Flughafen (Art. 103a E-AuG) bestehen bereits (Art. 36–44 VEV). Hier musste gemäss einer Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nachträglich eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) soll die maximale Dauer des Aufenthalts von asylsuchenden Personen in den EVZ von heute 60 auf 90 Tage erhöht werden.