EBV_AB-EBV_VAbV_2012_Neuerungen
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 521/2011-04-19/338
Plangenehmigung und Betriebsbewilligung und den diesen zugrunde liegenden Vorschriften hervor. Wenn die Dokumentation der bestehenden Bewilligungen keine klaren Aufschlüsse gibt (d.h. wo die Bewilligungs-Dokumentation lückenhaft oder zu detailliert ist oder es keine [mehr] gibt), wird eine Auffangbestimmung vorgesehen (Bst. b), die in erster Linie auf das Kriterium der "sicherheitsrelevanten Eigenschaften" der ändernden System- und Anlagenteile oder deren Komponenten eingeführt wird. Die Bestimmung gibt somit den Eisenbahnunternehmen eine Beurteilungshilfe für sicherheitsrelevante technische und betriebliche Aspekte in die Hand.
Diese Ausführungsbestimmungen enthalten ferner eine Reihe von Anpassungen, die mehrheitlich aufgrund der Integration der VEAB in die EBV angestossen wurden (AB 2, AB 4, AB 12 und AB 14). Sie dienen vorab der Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung.
2. Bautechnik
2.1 AB zu Art. 16 und 17 EBV
Grundsätzliches:
Die Weiterentwicklung der AB 16 N und 17 N umfasst folgende Punkte:
- Ergänzung der Trassierungsmerkmale auf Grund der überarbeiteten SBB-Regelung R I-22046 (Ausgabedatum 13.1.10)
- Ergänzung der Aspekte Neigetechnik auf Grund der überarbeiteten SBB-Regelung R I-20019 (Ausgabedatum 2.9.10).
- Einarbeiten der Trassierungsmerkmale für Anschlussgleise.
Die Weiterentwicklung übernimmt die hoheitlichen Inhalte der oben genannten, gemeinsam von SBB und BAV erarbeiteten Regelungen (Entflechtung).
Grundlage für die hoheitlichen Aspekte für Anschlussgleise ist die Weisung BauGD 8/95.
Geometrische Gestaltung der Fahrbahn (Entflechtung mit SBB R I 20046):
Mit Ausnahme der untenstehenden Ziffern wurden die hoheitlichen Trassierungsmerkmale aus dem R I-22046 unverändert übernommen.
Die Trassierungsmerkmale wurden sowohl für Zuggleise, wie auch für Rangiergleise festgelegt (Definition siehe AB 17 N, Ziffer 2.2).
AB 16, Ziffer 3.1: Bezüglich Spurerweiterung im Bogen wurde die Formulierung des R I-20046 übernommen (Keine „kann-Formulierung“ mehr).
Ausnahmen:
- AB 17, Ziffer 5.2.1: Minimaler Radius für Kreisbogen ohne Übergangsbogen in Zuggleisen (Grenzwert im Normalfall): 185 m
- AB 17, Ziffer 5.3.1: Eine abrupte Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Zuggleisen bei VR > 160 km/h ist nicht erlaubt.
Neigezüge (Entflechtung mit SBB R I-20019):
Übernahme der hoheitlichen Aspekte beim Einsatz von Neigezügen (Zugreihe N) aus Sicht Fahrbahn aus der R I-20019.
Alle zu beachtenden Aspekte Neigetechnik wie Anforderungen an Neigezüge (aus Sicht Zusammenwirken Fahrzeug - Gleis), Fahrdynamische Grenzwerte inkl. Ein-