EBV_AB-EBV_VAbV_2012_Neuerungen

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 10 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 521/2011-04-19/338

me und Mehrkosten realisierbar). Die bisherigen Ausnahmeregelungen insbesondere für Tramzüge werden gestrichen.

4.5 Zahnradbahnen Bremsansteuerung; Art 59 EBV, 60 EBV und 63 EBV inkl. AB

Die bisherigen Regelungen erlauben es bei Zahnradbahnen, welche Gefälle von

höchstens 125 ‰ befahren und unter bestimmten Voraussetzungen, auf eine Übergeschwindigkeitsauslösung zu verzichten. Hinsichtlich dem heutigen Stand der Technik ist diese Bestimmung sicherheitstechnisch nicht mehr adäquat. Bei Zahnradfahrzeugen wird die thermische Belastbarkeit der Bremsen überwiegend von der Bremsausgangsgeschwindigkeit bestimmt. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist deshalb die zulässige Geschwindigkeit zu überwachen. Mit der Ausrüstung aller neu und umzubauenden Zahnradtriebfahrzeuge, werden die Funktionsanforderungen der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in Bezug auf die Bremssteuerung neu festgelegt.

Mit diesen überarbeiteten Anforderungen lässt sich ein einheitlich anwendbarer

Sicherheitsstandard umsetzen. Zusätzlich vereinfacht die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit ihren Aufzeichnungen die Auswertung der bei Zahnradfahrzeugen periodisch durchzuführenden Bremsprüfungen und trägt zur künftigen zur Optimierung des sehr aufwändigen Prüfablaufs bei.

Es ist noch zu entscheiden, ob und in welcher Frist auch bestenden Zahnradtriebfahrzeuge mit einer Übergeschwindigkeits- Überwachung und Auslösung auszurüsten sind.

4.6 Türen; Art. 66 EBV inkl. AB

Die EBV und die AB-EBV regelt in Art. 66 die Türaspekte relativ ausführlich jedoch nicht abschliessend. Seit Dezember 2005 existiert daneben die SN EN 14752

(Türnorm) welche die Türfragen noch wesentlich detaillierter regelt. Nach einem Vergleich zwischen der bestehenden AB-EBV und der Norm kann festgehalten werden, dass die Türnorm alle wesentlichen Aspekte, welche die aktuell gültige AB-EBV bezüglich Türen im Presonenbereich enthält, abdeckt. Zudem ist die Norm in einigen Punkten umfassender und wesentlich detaillierter. Es wird deshalb neu grundsätzlich auf die Türnorm verwiesen. Einzig Aspekte welche über die Türnorm hinaus gehen werden noch in der AB-EBV geregelt. Dies betrifft einerseits sicherheitsrelevante Funktionalitäten welche schon bisher in der AB-EBV geregelt waren sowie andererseits die Behindertengleichstellungs-Anforderungen.

Die Änderung der AB bedingt zudem eine Anpassung des EBV Art. 66. Absatz 1 wird als Schutzziel beibehalten. Absatz 2 wird angepasst und nur noch die über die Norm hinaus gehenden Punkte werden übernommen. Absätze 3 und 4 werden beibehalten, da diese in der SN EN 14752 nicht abgedeckt sind.

5. Bahnbetrieb

Im Bahnbetrieb werden vor allem Redundanzen zu den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften in den Themenbereichen Übermittlung und Zugvorbereitung eliminiert. Zudem werden detaillierte Bestimmungen von der EBV in die AB-EBV verschoben und wenige, veraltete nicht mehr notwendige Bestimmungen ersatzlos aufgehoben.

Die materiellen Änderungen sind gering und vergrössern den Spielraum der Unternehmungen (z.B. höhere Maximalwerte bei der durchgehenden Geschwindigkeitssignalisierung möglich).