EBV_AB-EBV_VAbV_2012_Neuerungen
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 521/2011-04-19/338
schränkungen, Streckenbezogene Fahrzeughomologation und Überwachung wurden zusammengefasst in der AB 17 N, insb. Ziffer 8 festgelegt.
Die SBB-Regelung R-I-20019 ist konform mit den hoheitlichen Vorgaben der AB 17 N, insb. Ziffer 8.
Eine Differenz besteht in den Vorgaben bezüglich maximaler Achslast von 16,0 t. Die Vorgaben in AB 17 N, Ziffer 8.2.3 erlauben für einzelne Achsen eine Toleranz von nicht mehr als 5%. Diese Toleranz ist in der Regelung R-I-20019 (Ziffer 4.2) nicht vorgesehen.
Anschlussgleise:
Einarbeitung der aus hoheitlicher Sicht zu beachtenden Aspekte Anschlussgleise (Trassierung, inkl. Überwachung). Diese wurden in AB 17 N, insb. Ziffer 10 festgelegt.
Bis zum Erscheinen der entsprechenden Richtlinie (siehe AB 17 N, Ziffer 10.1.5) gilt diesbezüglich die Weisung BauGD 8/95, Ziffer 2.
Grenzwerte im Betrieb:
Die Einarbeitung aller systemrelevanten (hoheitlichen) Grenzwerte im Betrieb (inkl.
Entflechtung mit den entsprechenden Regelungen des VöV) erfolgt grundsätzlich für AB 16, 17 und 32 gemeinsam zu einem späteren Zeitpunkt (Ziel: Weiterentwicklung 2014).
Für die wichtigsten Systemparameter der Trassierung, die Spurweite (AB 16 N, Ziffer 2.1) und die Verwindung (AB 17 N, Ziffer 4.2.3), wurden die Grenzwerte im Betrieb ergänzt oder neu festgelegt.
Für die Überhöhung, die Höhen- und die Seitenlage sind dieselben zurzeit unverändert in AB 18, Blatt 19 N festgelegt.
2.2 AB 22 Blatt 1 N (dt und fr)
Farbliche Anpassung der Sicherheitszeichen an die FDV.
2.3 AB zu Art. 27 EBV
AB 27.1
In Ziffer 1.3 erfolgte eine redaktionelle Anpassung. Anstelle des Begriffs „Einwirkungen“ wird neu der Begriff „Anprallkräfte“ verwendet.
Die Ziffer 1.4 ist nicht mehr erforderlich. Der überarbeitete Anhang Nr. 1 enthält nun Vorgaben für Eisenbahnstrecken mit Ausbaugeschwindigkeiten bis 250 km/h.
Die Ziffer 1.5 ist nicht mehr erforderlich. Der überarbeitete Anhang Nr. 1 enthält Aussagen, in welchen Fällen die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen mit einer Risikoanalyse überprüft werden muss.
AB 27.2
In Ziffer 2.1 wurde zur Vermeidung unterschiedlicher Umsetzungen eine Präzisierung ergänzt.
In Ziffer 2.2 wurde betreffend den zu berücksichtigenden Parameter für Risikoanalysen nach UIC-Kodex 777-2 ein Verweis auf den Anhang Nr. 1 ergänzt. Mit dem Wegfall der Ziffer 1.5 in der AB 27.1 würde diese Bestimmung für bestehende Bauten sonst fehlen.