EBV_AB-EBV_VAbV_2012_Neuerungen
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 521/2011-04-19/338
In den Ausführungsbestimmungen zur Zugbeeinflussung wurden die kritischen Geschwindigkeitsschwellen explizit als Kriterium für den Einsatz einer Zugbeeinflussung ergänzt.
3.4 Art. 40 EBV
Bisher fehlte in der Eisenbahnverordnung eine spezifische gesetzliche Grundlage für Kontrolleinrichtungen. Der Antrag zur Aufnahme der Zugkontrolleinrichtungen (ZKE) in die EBV kam von der Plattform Netzzugang (SBB, BLS, BAV, Letter of common Understanding vom 16.11.2009). Der vorliegende Regelungstext ist inhaltlich mit den ZKE-Fachleuten der SBB und BLS abgesprochen.
4. Fahrzeuge
4.1 Dokumente für eine Bewilligung eines Fahrzeuges resp. Fahrzeugtyps AB 8.3 zu Art. 8 EBV (neu anstelle von AB 6.1 zu Art. 6 EBV)
Die für ein Fahrzeug einzureichenden Dokumente waren bisher unter EBV Art. 6 AB 6.1 Fahrzeuge, Genehmigung von Pflichtenheft und Typenskizze aufgeführt.
Die einzureichenden Dokumente werden neu unter EBV Art. 8 Betriebsbewilligung im neuen AB 8.3 aufgeführt. Damit wird für die Fahrzeuge ebenfalls definiert was unter dem in Art. 8 Abs 3 aufgeführten Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge konkret zu verstehen ist.
Die aufgeführten Dokumente, Unterlagen und Nachweise sind inhaltlich und strukturell mit der ‚International Requirement List‘, welche bei cross acceptance Projekten Anwendung findet, abgestimmt. Damit ist soweit heute möglich eine Harmonisierung mit den anderen europäischen Ländern erfolgt.
4.2 Lastannahmen für die Fahrzeugauslegung; AB zu Art. 46 EBV
Für interoperable Fahrzeuge wird neu auf die entsprechende europäische Norm verwiesen. Für die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Meter- und Spezialspur) wird die bestehende Regelung beibehalten, jedoch neu mit der Möglichkeit Anpassungen bezüglich der tatsächlichen Einsatzbedingungen vorzusehen. Eine vollständige Übernahme der Norm für alle Fahrzeugauslegungen ist erst nach vertieften Abklärungen möglich. Die Anpassung für interoperable Fahrzeuge jedoch heute zwingend.
4.3 Adhäsionsbahnen Bremssteuerung; AB zu Art. 49 EBV
Vermehrt gelangen Triebfahrzeuge zum Einsatz, welche mit einer digitalen Signalübertragung für die Bremsansteuerung ausgerüstet sind. Um den äquivalenten Sicherheitsstandard gegenüber einer rein pneumatischen Bremssteuerung zu erfüllen, müssten strenge und aufwändige Anforderungen an die elektronischen Baugruppen und die sie steuerende Software definiert werden. Das BAV verfolgt den Ansatz, zusätzlich zu den modernen Steuerungsmethoden einen auf die Notfunktion beschränkten Sicherheitspfad auf der rein pneumatischer Ebene zu verlangen. Die Betreiber und Fahrzeughersteller erhalten so mehr Flexibilität in der Ausgestaltung einer individuell abgestimmten Bremssteuerung.
4.4 Sicherheitssteuerung; AB zu Art. 55 EBV
Neu müssen alle Zugskompositionen über eine Sicherheitssteuerung mit Wachsamkeitskontrolle verfügen (diese ist bei allen Neubaufahrzeugen ohne technische Proble-