EBV_2012_Verordnungsentwurf

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten

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Beilage 1 (Ziff. II)

Anhang 4 (Art. 42 Abs. 1)

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen oder von Trolleybusanlagen und - fahrzeugen. Sie umfassen:

a. Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen: Dies sind insbesondere ganz

oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende:

1. Kraftwerke;

2. rotierende Umformer und statische Umrichter;

3. Kompensationsanlagen;

4. Energiespeicher;

5. Massnahmen zur Netzkoordination.

b. Bahnstromverteilungsanlagen: Dies sind insbesondere ganz oder überwiegend

dem Eisenbahnbetrieb dienende Anlagen und Anlagenteile zwischen den

Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen und den Fahrleitungsanlagen, wie:

1. Unterwerke sowie UW-Schaltposten;

2. Transformatorenstationen;

3. Gleichrichterstationen;

4. Leitungen mit Ausnahme der Fahrleitungen.

c. Fahrleitungsanlagen: Diese umfassen insbesondere:

1. die Fahrleitung;

2. alle Bahnrückstrom führenden Leiter, einschliesslich Fahrschienen;

3. Speise-, Hilfs-, Umgehungsleitungen, soweit diese der Bahnstromversorgung dienen;

4. Gründungen, Tragwerke und alle anderen Komponenten, die der Halterung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen;

5. Schalter, einschliesslich integrierter Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, die an den Tragwerken befestigt sind;

6. Schaltposten mit Nennspannung der Fahrleitung;