EBV_2012_Verordnungsentwurf
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten
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Beilage 1 (Ziff. II)
Anhang 4 (Art. 42 Abs. 1)
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen oder von Trolleybusanlagen und - fahrzeugen. Sie umfassen:
a. Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen: Dies sind insbesondere ganz
oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende:
1. Kraftwerke;
2. rotierende Umformer und statische Umrichter;
3. Kompensationsanlagen;
4. Energiespeicher;
5. Massnahmen zur Netzkoordination.
b. Bahnstromverteilungsanlagen: Dies sind insbesondere ganz oder überwiegend
dem Eisenbahnbetrieb dienende Anlagen und Anlagenteile zwischen den
Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen und den Fahrleitungsanlagen, wie:
1. Unterwerke sowie UW-Schaltposten;
2. Transformatorenstationen;
3. Gleichrichterstationen;
4. Leitungen mit Ausnahme der Fahrleitungen.
c. Fahrleitungsanlagen: Diese umfassen insbesondere:
1. die Fahrleitung;
2. alle Bahnrückstrom führenden Leiter, einschliesslich Fahrschienen;
3. Speise-, Hilfs-, Umgehungsleitungen, soweit diese der Bahnstromversorgung dienen;
4. Gründungen, Tragwerke und alle anderen Komponenten, die der Halterung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen;
5. Schalter, einschliesslich integrierter Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, die an den Tragwerken befestigt sind;
6. Schaltposten mit Nennspannung der Fahrleitung;