EBV_2012_Verordnungsentwurf

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten

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2Standorte, Art, Ausbau und Vernetzung der Kontrolleinrichtungen richten sich nach der Gefährdung, den betrieblichen Verhältnissen sowie den verkehrstechnischen und baulichen Gegebenheiten.

3Die Kontrolleinrichtungen gelten als Telematikanwendungen im Sinne von Artikel 38.

4Die Infrastrukturbetreiberinnen des Normalspurnetzes koordinieren Planung, Bau und Betrieb ihrer Zugkontrolleinrichtungen. Sie erstellen ein netzweites Konzept und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.

Gliederungstitel vor Art. 41

8. Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich

Art. 41

Bisheriger Art. 44

Gliederungstitel vor Art. 41

9. Abschnitt: Elektrische Anlagen

Art. 42 Anforderungen an die Sicherheit

1Elektrische Anlagen von Eisenbahnen sowie elektrische Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen (elektrische Anlagen) sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instandzuhalten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 näher umschrieben.

2Es sind alle verhältnismässigen Massnahmen zum Schutz vor Gefährdungen zu treffen.

3Ein voraussehbarer unsachgemässer Betrieb ist zu vermeiden.

4Die sicherheitstechnischen und bahnbetrieblichen Anforderungen gehen anderen, insbesondere ästhetischen Anforderungen, vor.

Art. 43 Anforderungen an den Störschutz

Elektrische Anlagen sowie daran angeschlossene Anlagen oder Anlagenteile müssen so gebaut, betrieben und instand gehalten werden, dass in allen Betriebszuständen:

a. der Betrieb anderer elektrotechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise gestört wird;