EBV_2012_Verordnungsentwurf
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten
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Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz [in den anderen Sprachfassungen hier einfügen (ne
concerne que le texte allemand) bzw. (concerne soltanto il testo tedesco)] und Bst. e
2Die mechanischen Anhaltebremsen müssen folgenden Bedingungen genügen:
e. Eine dieser Bremsen muss jederzeit auch direkt betätigt werden können.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a
1Zugskompositionen müssen folgende Sicherheitseinrichtungen aufweisen:
a. eine Sicherheitssteuerung mit Wachsamkeitskontrolle, die bewirkt, dass der Zug auf jedem Streckenabschnitt sicher zum Stillstand kommt; die Wachsamkeitskontrolle kann entfallen, wenn Einrichtungen auf der Strecke eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten;
Art. 66 Abs. 2
2Ferngesteuerte Türen müssen den geschlossenen Zustand im Führerstand anzeigen und Schutzfunktionen gegen das Festklemmen von Personen aufweisen.
Art. 72 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen
Der Einsatz von Betriebspersonal auf den Bahnhöfen richtet sich nach den Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierverkehrs. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit, die bauliche und technische Ausrüstung der Anlagen sowie Art und Umfang des abgewickelten Verkehrs (insbesondere Zahl der Reisenden sowie Art und Menge der Güter) zu berücksichtigen.
Art. 76 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Fahrgeschwindigkeit
2Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten (insbesondere aufgrund von Neigung, Anlagen, Fahrzeugen) in den Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung fest.
3Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften des Eisenbahnunternehmens massgebend.
Art. 77 Abs. 3–5
Aufgehoben
Art. 83 Abs. 1 und 2
Aufgehoben