EBV_2012_Verordnungsentwurf
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten
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5. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195124
Art. 4 Anwendbare Bestimmungen
Für die Erstellung und die Instandhaltung von festen Anlagen der Trolleybusunternehmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen und jener über elektrische Anlagen, insbesondere die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198325.
Art. 9
Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen der Fahrzeuge, insbesondere der galvanisch mit der Fahrleitung verbundenen Teile, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Elektrizitätsgesetzgebung und der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198326.
Art. 13 Betriebsmaterial, Unterhalt
Die Unternehmung muss über die für einen störungsfreien Betrieb notwendigen Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbestandteile verfügen. Sie sind periodisch gründlich zu untersuchen und instand zu stellen. Die elektrische Isolation ist laufend auf ihren Zustand zu prüfen.
6. Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)27
Anhang 1 Ziffer 52 Absatz 1
Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach Anhang 4 der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen.
24 SR 744.211
25 SR 742.141.1
26 SR 742.141.1
27 SR 814.710