EBV_2012_Verordnungsentwurf
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten
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7. Übertragungsleitungen, deren Rückstrom über das Rückleitungssystem der Fahrleitungsanlage geführt wird.
d. Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen: Dies sind insbesondere:
1. die Gesamtheit der Bahnrückstromleiter;
2. ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Erder und die Verbindung derselben zu leitfähigen Teilen.
e. Bahnspezifische elektrische Anlagen: Dies sind elektrische Anlagen und Anla-
genteile ausserhalb von Fahrzeugen, die aufgrund besonderer technischer oder betrieblicher Verhältnisse nach den Anforderungen für Eisenbahnanlagen erstellt oder betrieben werden müssen, damit sie einen vorschriftskonformen Eisenbahnbetrieb erlauben und dabei den grösstmöglichen Nutzen für den Eisenbahnbetrieb erzielen. Sie umfassen insbesondere:
1. Anlagen die ganz oder überwiegend Bahnstrom führen (z.B. Fahrleitungsanlagen, Gleichrichter);
2. Anlagen zur Einspeisung stehender Eisenbahn- oder Trolleybusfahrzeuge;
3. Sicherungsanlagen einschliesslich deren Leittechnik, Fernsteuerung, Stellwerk mit Aussenanlagen (Signale, Weichen, Zugabfertigung auf Perron) und deren Stromversorgungsanlagen;
4. Stromversorgungen allgemeiner Art ab dem Bahnstromsystem (Bahnstromerzeugungsanlage bis Niederspannungs-Leistungsschalter).
f. Schutztechnik und Leittechnikanlagen:
1. Schutztechnik umfasst insbesondere die Gesamtheit der Einrichtungen und Massnahmen zum Erfassen von Netzfehlern oder anderen anormalen Betriebszuständen in einem Elektrizitätsnetz der Eisenbahn, welche die Fehlerbeseitigung, die Beseitigung der anormalen Zustände und die Signalisierung oder Anzeige bewirken.
2. Leittechnikanlagen umfassen im Zusammenhang mit dem Bahnstromversorgungsnetz insbesondere die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Netzleittechnik und die örtlichen Leitsysteme (Bahnhofleittechnik/Anlagenleittechnik). Sie schliesst die zugehörige Datenfernübertragung ein.
g Elektrische Teile von Fahrzeugen: Diese umfassen insbesondere die elektrischen
Teile von Schienenfahrzeugen und Trolleybussen.