EBV_2012_Verordnungsentwurf
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Gliederungstitel vor Art. 16
2. Kapitel: Bauten und Anlagen
Art. 18 Abs. 2
2Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen, vom BAV im Einvernehmen mit den Bahnen festzulegenden Bezugslinie gemäss Anhang 1 bestimmt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen keine festen Gegenstände hineinragen.
Art. 37c Abs. 5
5An Bahnübergängen, die ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften befahren werden, ist das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)9 anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanlagen zu ergänzen.
Art. 38 Abs. 3 und 4
3Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen können sowohl Teile der Infrastruktur als auch der Fahrzeuge sein. Eigenschaften, Betrieb und Instandhaltung dieser Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind aufeinander abzustimmen.
4Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit des Eisenbahnsystems oder anderen übergeordneten Zielen dient, verfügen:
a. auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen;
b. inwieweit die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen.
Art. 40 Kontrolleinrichtungen
1Soweit es die Betriebssicherheit und der Schutz der Bauten und Anlagen erfordern, sind folgende Kontrolleinrichtungen zu betreiben:
a. Zugkontrolleinrichtungen: diese überwachen die durchfahrenden Züge auf Unregelmässigkeiten wie Heissläufer, Festbremser, Ladeverschiebungen, Überlasten, Profilverletzungen, Brandherde und unzulässigen Stromabnehmerdruck;
b. Fahrwegkontrolleinrichtungen: diese überwachen Streckenabschnitte auf Gefährdungen durch Natur- und andere Ereignisse.