EBV_2012_Verordnungsentwurf

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 15 Seiten

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b. ihr Betrieb nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.

Gliederungstitel vor Art. 44

Aufgehoben

Art. 44 Planung und Bau

Die Vorschriften dieser Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sind auf die folgenden elektrischen Anlagen oder Anlagenteile anwendbar:

a. Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen;

b. Bahnstromverteilungsanlagen;

c. Fahrleitungsanlagen;

d. Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen;

e. bahnspezifische elektrische Anlagen;

f. Schutztechnik und Leittechnikanlagen;

g. elektrische Teile von Fahrzeugen.

Art. 45 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe

1An elektrischen Anlagen oder in deren Nähe darf nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ist. Insbesondere sind das Kurzschliessen und Erden oder das Kurzschliessen und Verbinden mit der Rückleitung so vorzunehmen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

2Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet sein.

3Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen die Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 46

Aufgehoben

Art. 46 Anlagenbetrieb und Instandhaltung

1Der verantwortliche Betreiber einer elektrischen Anlage (Betriebsinhaber) gewährleistet den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlage und der elektrischen Arbeitsmittel.

2Er erlässt die dafür notwendigen Betriebsvorschriften und achtet auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit. Er legt sie frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV vor.