AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 17

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 39.3.b Signalisierung)

2 Projektierung ortsfester Signale

Gelöscht: grundsätzlich 2.1 Ortsfeste Signale sind auf der linken Seite des Gleises aufzustellen.

2.1.1 Auf einspurigen Strecken können sie zur besseren Sichtbarkeit auch rechts aufge-

stellt werden.

2.1.2 Auf mehrspurigen Abschnitten können die Signale des äussersten rechten Gleises

auf dessen rechter Seite aufgestellt werden.

2.1.3 Die Bezeichnungen links und rechts gelten im Sinne der Fahrrichtung.

2.2 Jeder Zug muss vor einem Halt zeigenden Signal anhalten beziehungsweise vor ei-

nem Fahrt zeigenden Signal die Geschwindigkeit entsprechend angepasst haben können. Ist die rechtzeitige Erkennung des Signals hierzu nicht gewährleistet, so ist in der erforderlichen Distanz eine Vorsignalisierung nötig.

2.3 Informationen von Haupt- und Vorsignalen sowie von Kontrolllichtern müssen vom

Lokführer während mindestens 6 Sekunden gesehen werden können.

2.3.1 Besteht aufgrund paralleler Gleise Verwechslungsgefahr bei der Zuordnung der Sig-

nale, müssen die Haupt- und Vorsignale vom Lokführer während mindestens

10 Sekunden gesehen werden können.

2.4 Der Zielpunkt einer durch die Sicherungsanlage erteilten Fahrerlaubnis muss dem

Lokführer von einem ortsfesten Signal signalisiert werden. Gelöscht: grundsätzlich 2.4.1 Bei Rangierbewegungen darf auf diese Signalisierung verzichtet werden, wenn im

Bereich des Zielpunktes keine Zugfahrten gefährdet werden können.

2.4.2 Auf Anlagen mit Führerstandsignalisierung ist der Zielpunkt durch eine Merktafel

Hauptsignal zu signalisieren.

2.5 Kontrolllichter sind in Bremswegentfernung zum Bahnübergang aufzustellen.

Gelöscht: Grundsätzlich muss die 2.6 Die Stellung der Weichen muss an Weichensignalen ersichtlich sein.

2.6.1 Bei einfachen betrieblichen Verhältnissen kann auf Weichensignale verzichtet wer-

den.

2.6.2 Im Bereich von Rangierfahrstrassen mit Zwergsignalen sind Weichensignale wegzu-

lassen.

Fortsetzung Blatt Nr. 18