AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 18
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 39.3.b Signalisierung)
3 Funktionale Anforderungen
3.1 Bei durch die Sicherungsanlage erteilten Fahrerlaubnissen muss die Signalisierung
immer eindeutig einer Zugfahrt oder einer Rangierbewegung zugeordnet sein.
3.1.1 Eine bereits signalisierte Fahrerlaubnis darf nicht für eine zweite Fahrt bestehen blei-
ben. Diese Forderung gilt grundsätzlich auch im Störungsfall.
3.2 Technische Störungen an der Signalisierung dürfen zu keinen Gefährdungen wegen
überhöhter Geschwindigkeit führen. Deren Auswirkung auf die Signalisierung muss restriktiv sein.
4 Abfahrerlaubnis
4.1 Die Sicherungsanlage darf die Abfahrerlaubnis nur signalisieren, wenn für den betref-
fenden Fahrweg eine Fahrerlaubnis erteilt ist.
5 Kennzeichnung der Signale
5.1 Ortsfeste Signale sind in Abstimmung mit den Betriebsprozessen und -vorschriften zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Haupt- und Vorsignalen muss bei langsamer Vorbeifahrt für das Fahrpersonal erkennbar sein.
Fortsetzung Blatt Nr. 19