AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 145Fedlex · Vorlage

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 18

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.b Signalisierung)

3 Funktionale Anforderungen

3.1 Bei durch die Sicherungsanlage erteilten Fahrerlaubnissen muss die Signalisierung

immer eindeutig einer Zugfahrt oder einer Rangierbewegung zugeordnet sein.

3.1.1 Eine bereits signalisierte Fahrerlaubnis darf nicht für eine zweite Fahrt bestehen blei-

ben. Diese Forderung gilt grundsätzlich auch im Störungsfall.

3.2 Technische Störungen an der Signalisierung dürfen zu keinen Gefährdungen wegen

überhöhter Geschwindigkeit führen. Deren Auswirkung auf die Signalisierung muss restriktiv sein.

4 Abfahrerlaubnis

4.1 Die Sicherungsanlage darf die Abfahrerlaubnis nur signalisieren, wenn für den betref-

fenden Fahrweg eine Fahrerlaubnis erteilt ist.

5 Kennzeichnung der Signale

5.1 Ortsfeste Signale sind in Abstimmung mit den Betriebsprozessen und -vorschriften zu

kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Haupt- und Vorsignalen muss bei langsamer Vorbeifahrt für das Fahrpersonal erkennbar sein.

Fortsetzung Blatt Nr. 19