AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 19
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 39.3.b Signalisierung)
6 Physikalische Eigenschaften
6.1 Die ortsfesten Signale sind so zu gestalten, dass deren Information aus einer den
örtlichen und betrieblichen Verhältnissen angepassten Entfernung vom Führerstand aus eindeutig erkennbar ist.
6.1.1 Die Lichtsignale sind so zu gestalten, dass eine durch Phantomlicht verfälschte
Wahrnehmung der Signalisierung vermieden wird.
6.1.2 Für die Festlegung und die Prüfung der Lichtfarben der Lichtsignale ist die Norm
CIE S 004/E-20012 anzuwenden.
6.1.3 Für die Lichtstärke farbiger Lichtsignale mit einer Lichtaustrittsöffnung von 150 mm Ø
gelten im Neuzustand folgende Bestimmungen. Bei anderen Öffnungen soll die Lichtstärke proportional zur wirksamen Fläche angepasst sein.
a. Die Lichtstärke I in Candela [cd] soll bei Nennspannung folgende Werte, gemessen in der optischen Achse, nicht unterschreiten:
– Rot: 200 cd
– Orange: 350 cd
– Grün: 250 cd
b. Die Lichtstärke I in Candela [cd] darf bei 80 % Nennspannung und normalen Sichtverhältnissen folgende Werte, gemessen in der Achse eines geraden Gleises, auf Führerstandshöhe nicht unterschreiten:
– In 26 m Distanz: 2 cd
– In 80 m Distanz: 19 cd
– In 220 m Distanz: 145 cd
6.2 Bei Dunkelheit ist die Lichtstärke so zu reduzieren, dass alle Signalbilder ohne
Blendwirkung einwandfrei erkennbar sind.
6.3 Die Anzeige des «Halt»-Begriffs der Hauptsignale muss mit erhöhter Verfügbarkeit
erfolgen; mittels redundanter Lichtquelle oder mittels Lichtquelle mit entsprechender Zuverlässigkeit.
6.4 Ortsfeste Signale sind so zu konstruieren, dass ihre Funktion durch die anzunehmen-
den äusseren Einwirkungen nicht beeinträchtigt wird.
2Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 20