AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 147Fedlex · Vorlage

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 20

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

AB 39.3.c Zugbeeinflussung

1 Die Zugbeeinflussung muss die Lokführer unterstützen mit dem Ziel, die zulässigen

Maximalgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten.

1.1 Hierzu überwacht die Zugbeeinflussung die Zugfahrten und Rangierbewegungen

derart, dass sie:

a. die Lokführer nötigenfalls warnt; und

b. die Fahrten nötigenfalls direkt im Sinne der Sicherheit beeinflusst. Diese Beeinflus-

sung erfolgt in der Regel durch Bremsung der Fahrt.

2 Die Zugbeeinflussung ist so einzusetzen, dass sie Risiken, die aus Fehlhandlungen

der Lokführer erwachsen, auf ein akzeptables Mass begrenzt.

Gelöscht: In der Regel sind für 2.1 Für Zugfahrten gilt:

a. Mindestens alle Vor- und Hauptsignale sind mit einer Zugbeeinflussung mit punktu- Gelöscht:mindestens eine eller Überwachung auszurüsten; Gelöscht:notwendig

b. Die Fahrstrassenenden sind mit einer Zugbeeinflussung mit kontinuierlicher Über- Gelöscht:eine wachung zu schützen bei: Gelöscht:notwendig

– dichtem Verkehr auf Einspurstrecken und Strecken mit Wechselbetrieb,

– Geschwindigkeiten über 80 km/h und dichter Signalfolge und dichtem Verkehr;

c. Geschwindigkeitsschwellen, die für die Sicherheit gegen Entgleisen kritisch sind

sowie Langsamfahrstellen sind mit einer Zugbeeinflussung zu schützen;

d. Bahnübergänge mit Bahnübergangsanlagen sind mit einer Zugbeeinflussung zu

schützen. Ausgenommen sind Bahnübergänge mit fehlersicherer Sperrung des

Strassenverkehrs gemäss AB 39.3.f Ziffer 2 Buchstabe b.

Gelöscht: Regel

2.2 Bei Abweichung von der Vorschrift gemäss Ziffer 2.1 muss die Infrastrukturbetreiberin

über ein Konzept für den Einsatz der Zugbeeinflussung auf ihrem Netz verfügen. Die-

ses Konzept hat die vorhandenen und zu erwartenden Gefährdungen zu berücksich-

tigen und aufzuzeigen, dass die Risiken auf ein akzeptables Mass begrenzt werden.

3 Bei Geschwindigkeiten über 160 km/h ist ETCS Level 2 einzusetzen.

4 Bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen an die Zugbeeinflussung ist die

Sicherheitsintegrität der Signalisierung inkl. einer allfälligen Anzeige auf den Fahr-

zeugen zu berücksichtigen.

Fortsetzung Blatt Nr. 21