AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 21

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

AB 39.3.d Umstellung und Sicherung von Weichen

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Stell- und Sicherungseinrichtungen der Weichen müssen das Umstellen, Festhalten

und Überwachen der Lage der Weichenzungen gewährleisten.

1.1.1 Für Weichen mit beweglichen Herzstücken gelten die Bestimmungen sinngemäss

auch für die Herzstücke.

1.1.2 Für Kreuzungen mit beweglichen Teilen und für Zahnstangenweichen gelten die Be-

stimmungen sinngemäss auch für die übrigen beweglichen Teile.

Gelöscht: Entgleisungsvorrichtungen 1.1.3 Für Entgleisungsmittel gelten die Bestimmungen sinngemäss, je nach Einbauort mit

reduzierten Anforderungen an Lagesicherung und Überwachung. Gelöscht:ebenfalls

1.2 Weichen sind grundsätzlich als «aufschneidbar» zu konzipieren. Dies mit dem Ziel,

dass ein unbeabsichtigtes Befahren der Weiche in falscher Stellung von der Wurzel her («Aufschneiden») bei Geschwindigkeiten bis zu 30 km/h keine Entgleisung und keine Beschädigung von Zungenvorrichtung, Verschluss oder Antrieb verursacht.

1.2.1 Bei Weichen, die nicht als «aufschneidbar» konzipiert werden können, sind besonde-

re Massnahmen gegen falsches Befahren zu treffen.

1.2.2 Bei in die Fahrwegsteuerung und -sicherung der Sicherungsanlage einbezogenen

Weichen muss diese ein Aufschneiden, respektive eine falsche Befahrung, erfassen und dem Fahrdienstleiter anzeigen. Die Stell- und Sicherungseinrichtung der Weiche muss die dafür notwendige Information zur Verfügung stellen.

Fortsetzung Blatt Nr. 22