AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 177Fedlex · Vorlage
Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 17
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
7.2 Isolation
7.2.1 Die Isolation der Fahrleitung muss den im Eisenbahnbetrieb auftretenden elektri-
schen Spannungsbeanspruchungen standhalten.
7.2.1.1 Fahrleitungen verschiedener Spannungen sind an gemeinsamen Tragwerken mit
Isolatoren, die für die höchste dieser Spannungen bemessen sind, zu befestigen
7.2.1.2 Je nach örtlichen Gegebenheiten und Anordnungen der Isolatoren sind Massnahmen
gegen Beeinträchtigung der Isolation durch Tiere, Wasser oder spezifische Verschmutzung zu treffen.
7.2.1.3 Die nötige Isolierdistanz in Luft darf durch Einbau von Isoliermaterial unterschritten
werden, wenn dies neben der nötigen Isolationsfestigkeit auch genügend Widerstandsfähigkeit gegen Sonnenlicht und mechanische Beanspruchungen, insbesondere Schläge durch Stromabnehmer, aufweist.
7.2.2 Als Isolation sind zwei unabhängige Isolierkörper hintereinander einzubauen, wenn
die Fahrleitung:
a. an Metall- oder Stahlbetonstrukturen aufgehängt ist, die nicht mit der Rückleitung verbunden sind
b. für Instandhaltungsarbeiten nicht spannungslos gemacht werden kann.
Fortsetzung Blatt Nr. 18