AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 178Fedlex · Vorlage
Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 18
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
7.2.2.1 Wenn vorgesehen ist, Instandhaltungsarbeiten an oder in der Nähe von unter Span-
nung stehenden Teilen durchzuführen, gilt:
a. bei doppelter Isolation ist der der Erde nähere Isolator mehr als 2 m vom Fahrdraht oder Tragseil entfernt anzubringen
b. bei dreifacher Isolation sollen die Isolatoren mindestens 1 m voneinander entfernt eingebaut werden
7.2.2.2 Bei Tragwerken, die nicht mit der Rückleitung verbunden sind, muss zwischen Trag-
werk und nächstliegendem Isolator ein ausreichender Abstand vorhanden sein, um eine die Funktion beeinträchtigende Verschmutzung bzw. Überbrückung dieses Isolators zu verhindern.
7.2.3 Als Isolation sind drei unabhängige Isolierkörper hintereinander einzubauen, wenn die
Fahrleitung mit nicht mit der Rückleitung verbundenen Tragwerken an Gebäuden aufgehängt ist und für Instandhaltungsarbeiten nicht spannungslos gemacht werden kann.
7.2.4 Jeder unabhängige Isolierkörper muss für sich allein der vollen Spannungsbeanspru-
chung standhalten.
7.2.5 Anstelle mehrerer unabhängiger Isolierkörper kann ein einziges isolierendes Bauele-
ment treten, wenn es den Anforderungen an die Isolationsfestigkeit genügt und die Abstände eingehalten sind.
7.2.6 Der Bereich zwischen erster und zweiter respektive erster und dritter Isolation ist hin-
sichtlich Abständen und Schutzmassnahmen als Spannung führend zu betrachten.
Fortsetzung Blatt Nr. 19