AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 233Fedlex · Vorlage
Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010
Artikel: Bremsen Entwurf: 16.02.2011
Gelöscht: (AB 52.2)¶ AB 52.2.a
Gelöscht: <#>¶
1 Bei Strassenbahnen muss die Summe der Anzugskräfte aller Schie- A T
Für die Bemessung der Sichernenbremsmagnete eines Fahrzeuges mindestens so gross wie die heitsbremse sind die Forderungen Hälfte des Gesamtgewichts des Fahrzeuges sein. in AB 49.3 a Ziffer 7.1 zu berücksichtigen. ... [1] 2 Für andere Bahnen als Strassenbahnen ist das gleiche Verhältnis zwi- A N S T
schen Anzugskraft und Last wie in Ziffer 1 anzustreben.
3 Für die Bemessung der Sicherheitsbremse sind die Forderungen in A N S T
AB 49.3 a Ziffer 7.1 zu berücksichtigen.
AB 52.2.b
1 Die Sicherheitsbremse muss in ihrer Bremskraft so bemessen sein, A N S T
dass ein Zug auch bei gleitenden Rädern des Triebfahrzeuges im ma-
ximalen Gefälle noch sicher angehalten werden kann.
2 Das Bremsgewicht der Sicherheitsbremse ist gemäss AB 49.3 a durch A N S T
Versuche zu bestimmen, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit der
Fahrgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten, für welche die Si-
cherheitsbremse vorgeschrieben ist, entsprechen muss.
3 Wenn durch die Wirkung der Sicherheitsbremse die Eigenschaften A N S T
anderer Bremsen beeinflusst werden (z.B. Radentlastung bei Karbo-
rundumbremse), ist die Bremswirkung beim gleichzeitigen Wirken aller
dieser Bremsen zu bestimmen.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge