AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010

Artikel: Bremsen Entwurf: 16.02.2011

Gelöscht: (AB 52.2)¶ AB 52.2.a

Gelöscht: <#>¶

1 Bei Strassenbahnen muss die Summe der Anzugskräfte aller Schie- A T

Für die Bemessung der Sichernenbremsmagnete eines Fahrzeuges mindestens so gross wie die heitsbremse sind die Forderungen Hälfte des Gesamtgewichts des Fahrzeuges sein. in AB 49.3 a Ziffer 7.1 zu berücksichtigen. ... [1] 2 Für andere Bahnen als Strassenbahnen ist das gleiche Verhältnis zwi- A N S T

schen Anzugskraft und Last wie in Ziffer 1 anzustreben.

3 Für die Bemessung der Sicherheitsbremse sind die Forderungen in A N S T

AB 49.3 a Ziffer 7.1 zu berücksichtigen.

AB 52.2.b

1 Die Sicherheitsbremse muss in ihrer Bremskraft so bemessen sein, A N S T

dass ein Zug auch bei gleitenden Rädern des Triebfahrzeuges im ma-

ximalen Gefälle noch sicher angehalten werden kann.

2 Das Bremsgewicht der Sicherheitsbremse ist gemäss AB 49.3 a durch A N S T

Versuche zu bestimmen, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit der

Fahrgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten, für welche die Si-

cherheitsbremse vorgeschrieben ist, entsprechen muss.

3 Wenn durch die Wirkung der Sicherheitsbremse die Eigenschaften A N S T

anderer Bremsen beeinflusst werden (z.B. Radentlastung bei Karbo-

rundumbremse), ist die Bremswirkung beim gleichzeitigen Wirken aller

dieser Bremsen zu bestimmen.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge