AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
2.2 Gleisarten
In vorliegender AB wird die geometrische Gestaltung der Fahrbahn bis zu einer maximalen Geschwindigkeit VR= 250 km/h beschrieben. Die trassierungstechnischen und fahrdynamischen Aspekte werden erst ab der Geschwindigkeit VR ≥ 40 km/h behandelt. Daraus ergibt sich folgende Beschreibung der Gleisarten:
– Zuggleise
Gleise mit VR ≥ 40 km/h, welche als Zugfahrstrassen benutzt werden.
– Rangiergleise
übrige Gleise mit VR ≤ 40 km/h (exkl. Anschlussgleise).
– Anschlussgleise (siehe auch Ziffer 10)
Als Anschlussgleise werden die Gleise gemäss Bundesgesetz über Anschlussgleise (SR 742.141.5), Art. 2f bezeichnet.
2.3 Grenzwerte
2.3.1 Die nachstehend erwähnten Grenzwerte werden in zwei Stufen mit folgender Bedeutung
unterteilt:
– Grenzwerte im Normalfall
Diese Grenzwerte sind bei Neuanlagen und soweit möglich bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Oberbauerneuerungen zu berücksichtigen. Sofern die Ausnützung der Grenzwerte unumgänglich ist, können solche ohne besondere Zusatzmassnahmen eingesetzt werden, wenn die erhöhten Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können.
– Maximale bzw. Minimale Grenzwerte
Diese Grenzwerte sind nur in unumgänglichen, seltenen Einzelfällen bei besonderen Verhältnissen oder für bestimmte Fahrzeugarten anwendbar, sofern die zusätzliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts und die höheren Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können. Die Anwendung von Werten über resp. unter den „Grenzwerten im Normalfall“ bedarf im Einzelfall der Genehmigung des BAV. Die Gewährleistung der Laufstabilität der Fahrzeuge und die Einhaltung der Grenzwerte der Gleisbeanspruchung sind nachzuweisen (siehe Art. 46 EBV bzw. AB 31).
2.3.2 Bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Oberbauerneuerungen mit konzeptio-
nellen oder wesentlichen Veränderungen sind grundsätzlich die Grenzwerte im Normalfall einzuhalten.
2.3.3 Die maximalen bzw. minimalen Grenzwerte werden (mit Ausnahme von Ziffern 5.3.2 und
5.4.2) nur für Zuggleise angegeben. Über- resp. Unterschreitungen der Grenzwerte im Normalfall für Rangier- und Anschlussgleise können mit Zusatzmassnahmen ggf. im Rahmen der Plangenehmigung bewilligt werden.
3 Kreisbogen mit Übergangsbogen (in Zuggleisen)
3.1 Grundsätze
Für die Bestimmung der Mindestradien sind grundsätzlich folgende Parameter massgebend:
– die maximale und minimale Betriebsgeschwindigkeit.
– die einzusetzende Überhöhung.
– die Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag resp. Überhöhungsüberschuss.
– die langfristig erforderliche Flexibilität in der betrieblichen Nutzung der Strecke.
Fortsetzung Blatt Nr. 3 N