AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
N O R M A L S P U R
AB 17
1 Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die geometrische Gestaltung von Gleisanla-
gen für Geschwindigkeiten der Zugreihe R (VR) bis 250 km/h, einschliesslich deren Planung. Die Vorgaben sind ebenfalls bei der Festlegung der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 76 zu berücksichtigen.
1.2 Die bahneigenen Reglemente und Weisungen regeln die geometrische Gestaltung der
Fahrbahn unter Einhaltung der Vorgaben dieser AB mit Rücksicht auf die herrschenden topographischen und betrieblichen Verhältnisse der jeweiligen Bahnunternehmung.
1.3 Toleranzwerte, bei deren Erreichung die Instandhaltung und die Erstellung des regelkon-
formen Zustandes unumgänglich werden, sind – unter Einhaltung der Vorgaben von Ziffer 4.2.3 – ebenfalls in den bahneigenen Reglementen und Weisungen festzulegen.
2 Grundsätze und Begriffe
2.1 Fahrbahngestaltung
2.1.1 Die Linienführung der Zuggleise soll eine gleichmässige Fahrgeschwindigkeit ermöglichen.
Häufige Wechsel der Geschwindigkeit sind zu vermeiden.
2.1.2 Es ist eine kontinuierliche, gestreckte Linienführung anzustreben, um kurze, häufig wech-
selnde Trassierungselemente (Gerade, Übergangsbogen, Kreisbogen) zu vermeiden, die einen grösseren Anlagen-Erhaltungsaufwand sowie nachteilige Auswirkungen auf den Fahrzeuglauf und auf den Komfort zur Folge haben.
2.1.3 Für die Festlegung der fahrbahnseitig zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind neben der
theoretischen Gleisgeometrie noch folgende Faktoren massgebend:
– Tragfähigkeit und Lagestabilität des Gleisrostes.
– Gleiszustand, Gewährleistung der erforderlichen Gleislagegüte.
– Zwangspunkte: Als Zwangspunkte bezeichnet man unter dem Gesichtspunkt der Trassierung alle konstruktiv bedingten Störstellen im Gleis, die infolge von erzwungenen Diskontinuitäten in der Fahrebene (z.B. Weichen, Dilatationsvorrichtungen) und in der Lagerung des Gleisrostes (Übergänge auf Brücken mit Direktbefestigung, auf Feste Fahrbahn oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Bahnübergänge) zu erhöhten, dynamischen Auswirkungen führen können.
– vom Fahrzeug auf das Gleis übertragene Beanspruchung (unter Berücksichtigung der reduzierten zulässigen Achslasten für den Geschwindigkeitsbereich VR > 200 km/h).
– Verkehrsarten, Güter- bzw. Personenverkehr und deren anteilmässige Verteilung.
2.1.4 Bei der Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit sind weiter fahrdienstli-
che Aspekte, die Längsneigung und die Signalisierung massgebend.
Fortsetzung Blatt Nr. 2 N