AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Blatt Nr.: 11
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2012
6.2.2.3 Bei Bauten der Klasse B und C neben Gleisen mit erlaubter Fahrgeschwindigkeit
V ≤ 20 km/h darf der Mindestabstand bis auf die halbe Breite des Lichtraumprofils (Grenzlinie der festen Anlagen einschliesslich der erforderlichen Sicherheitsräume) reduziert werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- auf dem Streckenabschnitt verkehren keine Züge mit Reisenden und
- anprallgefährdete Tragwerkselemente sind für die Anprallkräfte der entsprechenden Bauwerksklasse und der betrieblichen Verhältnisse bemessen.
6.2.2.4 Bei Bauten der Klasse D darf der Mindestabstand ohne Einschränkungen auf die halbe
Breite des Lichtraumprofils (Grenzlinie der festen Anlagen einschliesslich der erforderlichen Sicherheitsräume) reduziert werden.
6.2.2.5 Die Mindestabstände sind auch beim Vorhandensein ergänzender Schutzmassnahmen
(wie z.B. Leitkanten, Leitwinkel, Fangschienen) zu berücksichtigen.
6.2.3 Grenzabstände
6.2.3.1 Alle Tragwerkselemente, die einen Abstand a < aG aufweisen, gelten als anprallgefähr-
det und sind gegen die Einwirkung entsprechender Anprallkräfte zu bemessen.
Wandscheibe nicht anprallgefährdet
Grenzabstand aG a
Gleisachse
a
Grenzabstand aG a
Stütze anprallgefährdet
Stütze nicht anprallgefährdet
Bild 4: Grenzabstand aG
6.2.3.2 Unterstützungen sind wenn immer möglich mit einem Abstand a > aG anzuordnen.
6.3 Anprallkräfte
6.3.1 Mit der Berücksichtigung der Einwirkung Anprall soll eine angemessene Robustheit der
betroffenen Tragwerkselemente erreicht werden.
6.3.2 Anprallkräfte sind als aussergewöhnliche Einwirkung im Sinne der SN 505 260 zu be-
rücksichtigen.
6.3.3 Der Ansatzpunkt und die Verteilung der Anprallkräfte sind gemäss Tabelle 2 zu be-
rücksichtigen.
Verteil- Verteil- Bauteil Spurweite Ansatzpunkt höhe breite Stütze, Normalspur 1,80 m ü. SOK ≤ 1,00 m ≤ 2,00 m Wandscheibe Meterspur 1,50 m ü. SOK ≤ 1,00 m ≤ 2,00 m Tabelle 2: Ansatzpunkte der Anprallkräfte