AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 3 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
Beim Entwurf einer Linienführung sind unter Berücksichtigung der realisierbaren Überhöhung und Übergangsbogenlänge (siehe Ziffern 3.5 und 4.3) die im Rahmen der vorgegebenen Randbedingungen nach Möglichkeit grössten Kreisbögen anzuwenden.
Die Überhöhung wird im Normalfall durch die Drehung des Gleises um die Gleisachse erreicht.
3.2 Minimale Länge der Einzelelemente (Gerade und Kreisbogen)
Die Minimallängen der Elemente Kreisbogen und Gerade dürfen im Hinblick auf einen ruhigen Fahrzeuglauf in den Zuggleisen folgende Werte der entsprechenden Fahrzeit nicht unterschreiten:
Grenzwert im Normalfall: 1 s (1)
minimaler Grenzwert: 0,7 s (1)
Eine Mindestlänge von 20 m ist anzustreben.
(1)Kürzere Zwischengeraden sind bei Gegenbögen durch eine durchgehende Wendeklothoide, bei Kreisbögen mit gleichgerichteter Krümmung durch einen genügend langen Zwischenbogen zu ersetzen.
3.3 Mindestradius R
3.3.1 Im Hinblick auf eine freizügige Verwendung des Rollmaterials gilt in Zuggleisen folgender
Grenzwert:
Grenzwert im Normalfall (siehe zusätzlich Ziffer 3.1): 150 m
3.3.2 In Bereichen von Perronkanten ist R ≥ 500 m anzustreben.
Für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) bezüglich des autonomen Zugangs für Mobilitätsbehinderte sind im Bereich der Perronkante ggf. weitere Anforderungen bezüglich des minimalen Radius zu erfüllen.
3.4 Überhöhung ü
3.4.1 Grenzwerte der Überhöhung
Für die Wahl der maximal zulässigen Überhöhung gilt:
Grenzwert im Normalfall: 160 mm
maximaler Grenzwert: 180 mm (1)
(1)Eine Überschreitung des Grenzwertes im Normalfall ist höchstens auf Strecken mit sehr geringem Anteil oder ohne Güterverkehr und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Signalstandorte) allenfalls möglich.
3.4.2 Zusätzliche Bedingungen
3.4.2.1 Grosse Überhöhungen in kleinen Radien erhöhen das Entgleisungsrisiko der langsam
fahrenden Güterzüge. Die Belastung der äusseren, führenden Räder wird insbesondere bei grösseren Verwindungen stark vermindert. Im Hinblick auf torsionssteife Güterwagen ist bei Neuanlagen folgendes einzuhalten:
R −50 ümax [mm]
ü max = R [m]
1,5
(siehe Referenz ORE B 55/Rp 5 und 8).
3.4.2.2 Im Bereich von Perronanlagen ist die Überhöhung ü ≤ 100 mm anzustreben.
Für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) bezüglich des autonomen Zugangs für Mobilitätsbehinderte sind im Bereich der Perronkante ggf. weitere Anforderungen bezüglich der maximalen Überhöhung zu erfüllen.
Fortsetzung Blatt Nr. 4 N