Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Anwendung finden. Für Verschiebungen innerhalb eines Verpflichtungskredits sowie für die nötige Flexibilität bei der Ausführung haben sie sich als zweckmässige Lösung erwiesen.
Die vom BIF zu leistenden Bevorschussungszinsen und Rückzahlungen sind von der Bundesversammlung nicht explizit zu beschliessen, weil sie vorweg geschuldet werden.
Artikel 5 Zahlungsrahmen
Die Zahlungsrahmen umfassen jeweils vier Jahre. Sie bilden die Basis für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 51 des Eisenbahngesetzes. Gestützt auf die Zahlungsrahmen beschliesst das Parlament jährlich die erforderlichen Voranschlagskredite.
Artikel 6 Verpflichtungskredite
Im Gegensatz zum für vier Jahre beschlossenen Zahlungsrahmen sind Verpflichtungskredite zeitlich nicht begrenzt, sondern an die Realisierungsdauer der Projekte eines bestimmten Ausbauschrittes gebunden. Nach Artikel 58 des Eisenbahngesetzes sind für die geplanten Ausbauschritte Verpflichtungskredite erforderlich.
Artikel 7 Verschuldung, Reserve und Verzinsung
Der Fonds darf sich zukünftig nicht verschulden. Damit er konjunkturelle Schwankungen bei den Einlagen auffangen kann, bildet er eine Reserve. Diese soll „angemessen“ sein. Die Reserve ist grundsätzlich im ersten Jahr des Fonds zu bilden und stellt dann in der Fondsrechnung eine Residualposition dar, die je nach Entwicklung grösser oder kleiner werden kann. Guthaben des Fonds werden nicht verzinst.
Artikel 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung
Das Parlament genehmigt die Rechnung und nimmt die Finanzplanung des Bundesrates zur Kenntnis. Die bisherige Regelung des FinöV-Fonds hat sich bewährt und soll auch für den Bahninfrastrukturfonds weitergeführt werden. Auf diese Weise hat das Parlament jederzeit die Übersicht über den Stand dieses Finanzierungsinstruments. Es könnte demnach auch rechtzeitig handeln, sollte sich Bedarf dafür zeigen.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch die neue Regelung wird die bisherige Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 1998 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte39 hinfällig. Sie kann aufgehoben werden.
39 SR 742.140