Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Artikel 1 Fonds

Artikel 1 regelt den Gegenstand des vorliegenden Gesetzes und stellt den Bezug zum Finanzhaushaltgesetz (FHG)38her. Das neue Gesetz regelt weder die Beziehung zwischen Bund und Infrastrukturbetreiberinnen noch zwischen jenen und den Eisenbahn-Verkehrsunternehmen. Diese Beziehungen sind und bleiben im Eisenbahngesetz geregelt. Das Bahninfrastrukturfondsgesetz regelt die Einlage und die Entnahme der Mittel sowie die weiteren Einzelheiten des Fonds. Systematisch tritt es an die Stelle des bisherigen Fondsreglements für den FinöV-Fonds.

Artikel 2 Fondsrechnung

Art und Weise der Fondsrechnung richten sich nach den bewährten Mustern, wie sie bereits im FinöV-Fonds und im Infrastrukturfonds Anwendung finden. Sie besteht aus Erfolgsrechnung und Bilanz.

Artikel 3 Einlagen

Die Bundesverfassung (Artikel 87a Absätze 2 und 3) legt fest, welche Mittel dem Bahninfrastrukturfonds zuzuweisen sind. Dies erfolgt im Rahmen der Finanzplanung des Bundes und der Voranschläge. Der erforderliche Voranschlagskredit fällt in die Kompetenz der Bundesversammlung (Absatz 1).

In Absatz 2 wird der Kantonsbeitrag gemäss Artikel 87a Absatz 3 BV näher geregelt. Er wird auf 300 Millionen Franken festgesetzt (Preisstand 2014) und indexiert (gemäss Bahnbauteuerungsindex). Zudem folgt er der Entwicklung des Bruttoinlandproduktes zur Hälfte.

Absatz 3 legt fest, dass die Anteile der einzelnen Kantone am Kantonsbeitrag gemäss Artikel 87a Absatz 3 BV auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Dies schliesst mit ein, dass auch eine allfällige Anpassung des Verteilschlüssels mittels Verordnung erfolgen kann.

Schliesslich sieht die Bundesverfassung auch die Indexierung der Beiträge gemäss Artikel 87a Absatz 2 Buchstaben b und e BV vor. Dafür drängt sich die Anwendung des Bahnbauteuerungsindexes (BTI) auf. Die Wirtschaftsentwicklung soll ebenfalls zur Hälfte berücksichtigt werden (Absatz 4).

Artikel 4 Entnahmen

Die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds wird von der Bundesversammlung mit einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt. Dieser gliedert sich in die Entnahmen für Betrieb und Substanzerhalt, für den Ausbau der Bahninfrastruktur sowie für diesbezügliche Forschungsaufträge (Absätze 1 und 2). Absatz 3 bezweckt, die Finanzierung von Substanzerhalt und Betrieb sicherzustellen. Die Bestimmung verhindert eine einseitige Auslegung der im Bahninfrastrukturfonds beabsichtigten Mittelkonkurrenz zugunsten des Ausbaus.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen der Regelung im heutigen FinöV-Fondsreglement. Sie haben sich bewährt und sollen auch im Rahmen des Bahninfrastrukturfonds

38 SR 611.0