Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Mit dem Verzicht auf den Bau des Chestenbergtunnels entfällt auch die Notwendigkeit des Kapazitätsausbaus Südzufahrt Altstetten - Zürich (Art. 4 Bst. b. Ziff. 13).
Da im Rahmen von ZEB die Steigerung der Kapazität im Vordergrund steht und auf eine Beschleunigung verzichtet wird, werden in verschiedenen Ziffern (Art. 4 Bst. b. Ziff. 3, 4, 5 und 8) die Begriffe Beschleunigung durch Kapazitätsausbau ersetzt.
Artikel 10
Mit der Vorlage über Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur ist der Auftrag gemäss diesem Artikel erfüllt. Die Bestimmung wird damit hinfällig und kann gestrichen werden.
Artikel 12 Absatz 1
Diese Bestimmung verweist noch auf den FinöV-Fonds. Da inskünftig auch die ZEB-Projekte aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert werden sollen, ist der Begriff zu ersetzen.
2.6 Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen
Die Vorlage bedingt gewisse Anpassungen des SBB-Gesetzes. Diese betreffen zum einen die Möglichkeit, dass sich Dritte unter gewissen Bedingungen an weitergehenden Investitionen der SBB beteiligen können (Artikel 3 Absatz 4) und zum anderen die Leistungsvereinbarung. In beiden Bereichen findet eine Angleichung zwischen SBB und Privatbahnen statt: neu sollen für alle Bahnen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, welche die Verwendung der Mittel aus den vierjährigen Zahlungsrahmen für Betrieb und Substanzerhalt regeln. Und die Möglichkeit, dass sich die Kantone gezielt an Investitionen beteiligen können, soll nicht mehr allein den SBB vorbehalten sein. Sie wird neu in Artikel 58b Absatz 1 des Eisenbahngesetzes geregelt (Erläuterungen siehe dort).
Artikel 3 Absatz 4
Die Bestimmung wird aufgehoben. Sie stand in Zusammenhang mit Absatz 3, in dem geregelt ist und bleibt, nach welchen Grundsätzen die SBB ihre Infrastruktur zu betreiben haben. Sinngemäss wird die Bestimmung über Beiträge Dritter neu ins Eisenbahngesetz übernommen und findet damit grundsätzlich auf alle Bahnen Anwendung (Artikel 58b EBG, Erläuterungen siehe dort).
Artikel 8 (bisher Artikel 7a und 8)
Die bisherigen Artikel 7a (Strategische Ziele) und 8 (ohne Titel) bildeten bisher den
3. Abschnitt des SBB-Gesetzes (Leistungsvereinbarung und Zahlungsrahmen). Das Verhältnis zwischen beiden Instrumenten (Strategische Ziele und Leistungsvereinbarung) vermochte nie restlos zu befriedigen, fanden sich doch auch in der Leistungsvereinbarung wesentliche Vorgaben mit Zielcharakter. Neu soll die Leistungsvereinbarung klar auf die Bestellung der Infrastrukturleistungen durch den Bund fokussiert werden. Sie regelt, welche Mittel den einzelnen