Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Infrastrukturbetreiberinnen aus den vierjährigen Zahlungsrahmen für Betrieb und Substanzerhalt zufliessen sollen. Eine Sonderregelung für die SBB wird dadurch entbehrlich. Die beiden bisherigen Bestimmungen können um die Inhalte betreffend die Leistungsvereinbarung entlastet und dadurch wesentlich gekürzt werden. Dies führt auch zu einer Aufwertung der Strategischen Ziele. Diese unterscheiden sich neu inhaltlich und vom Zweck her klar und eindeutig von der Leistungsvereinbarung. Sie regeln das Verhältnis zwischen dem Bund als Eigner und den SBB. Aus Eignersicht wird festgelegt, welche strategischen Ziele (wie Bereichsstrategien Personen- und Güterverkehr, unternehmensspezifische Sozial- und Sicherheitsstandards, Rentabilitätsziele) die SBB erreichen soll. Inhaltlich lehnt sich die Formulierung an diejenige für die Post und für die Swisscom an.
Die Leistungsvereinbarungen werden neu – für alle Infrastrukturbetreiberinnen – im Eisenbahngesetz (Artikel 51) geregelt.
Artikel 20
Mit der neuen Regelung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur kann die Bestimmung vereinfacht werden. Die bisherigen Absätze 1 und 2 entfallen. Dadurch wird der bisherige Absatz 3 neu zu Absatz 1. Aufgrund der unter Artikel 7 und 8 beschriebenen Entflechtung von strategischen Zielen und Leistungsvereinbarung kann auch Artikel 20 Absatz 4 angepasst werden; er verweist für die Begrenzung der zulässigen Mittelaufnahme auf die strategischen Ziele (neuer Absatz 2).
2.7 Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG)
Der FinöV-Fonds wird umgewandelt in den Bahninfrastrukturfonds für alle Eisenbahninfrastrukturprojekte. Weil der FinöV-Fonds nur für die Eisenbahngrossprojekte gilt, ist seine Gültigkeit befristet. Die Bestimmungen dafür waren deshalb ursprünglich in einem (altrechtlichen) allgemein verbindlichen Bundesbeschluss erlassen worden, der nicht dem Referendum unterstand und der später in die Rechtsform der Verordnung der Bundesversammlung umgewandelt wurde. Weil der Bahninfrastrukturfonds auf Dauer angelegt ist, erscheint es gerechtfertigt, die Bestimmungen nun in einem referendumspflichtigen Erlass anzusiedeln. Die Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte37(Verordnung) wird in weiten Teilen übernommen.
Aufgrund des technisch-technologischen Fortschritts und der Verkehrsentwicklung nimmt die Komplexität des Systems Rad/Schiene und der Eisenbahn stetig zu. Damit stellen sich immer wieder Fragen grundsätzlicher Natur. Der Bund kommt zunehmend in die Lage, Grundsatzfragen zum Verkehr selber zu klären oder klären zu lassen. Die Mittel dafür werden ebenfalls dem Fonds entnommen.
37 SR 742.140