Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Artikel 10 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmung regelt vorab den Übergang der Aktiven und Passiven vom FinöV-Fonds zum neuen Bahninfrastrukturfonds (Absatz 1) und die Übernahme jener Darlehen, die den Bahnunternehmen zulasten des ordentlichen Haushaltes gewährt worden sind (Absatz 2). Die bisherige Bevorschussung ist zu verzinsen und zurückzuzahlen. Dies ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung, doch macht es im Interesse eines in sich geschlossenen Erlasses Sinn, diesen Umstand auch im Gesetz zu verankern (Absatz 3). Dasselbe gilt für die Verzinsung der Bevorschussung (Absatz 4).
2.8 Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur
Der Ausbau des schweizerischen Eisenbahnnetzes erfolgte bisher im Wesentlichen auf drei Wegen:
- Die vier Grossprojekte NEAT, Bahn 2000, Anschluss der Schweiz an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz und Lärmschutz im Rahmen einer Sonderfinanzierung (FinöV-Fonds),
- Investitionen in den Substanzerhalt und in Erweiterungen der Schweizerischen Bundesbahnen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen Bund/SBB gemäss Artikel 8 SBBG,
- Investitionen für die Infrastruktur der Privatbahnen gemäss Artikel 49 und 56 des Eisenbahngesetzes durch Rahmenkredite.
Dazu kommt seit dem 1. Januar 2008 das Infrastrukturfondsgesetz (IFG)40, das ebenfalls eine Grundlage für Investitionen in die Schieneninfrastruktur darstellt (Infrastrukturfonds).
Mit Ausnahme des Infrastrukturfonds sollen die Finanzierung vereinheitlicht und alle Infrastrukturbetreiberinnen gleich gestellt werden. Dies erfolgt über den neuen Bahninfrastrukturfonds. Dennoch wird innerhalb dieses Fonds auch künftig eine Zweiteilung bestehen:
- Betrieb und Substanzerhalt der Infrastruktur werden über vierjährige Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Infrastrukturbetreiberinnen geregelt. Im Rahmen dieser Vereinbarungen werden auch weiterhin sehr begrenzte Mittel für Erweiterungen zur Verfügung stehen, welche nicht projektspezifisch bezeichnet werden.
- Alle eigentlichen Erweiterungen bilden aber neu Teil so genannter Ausbauschritte. Darunter fallen einerseits alle Erweiterungsinvestitionen oder grösseren Programme solcher Investitionen, deren Investitionskosten in der Regel über 10 Millionen Franken liegen. Andererseits betrifft es die eigentlichen Grossprojekte (neue Strecken, Tunnel, Entflechtungen etc.).
Für die Ausbauschritte wird jeweils ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss gefasst, der die Projekte umschreibt. Damit wird die bewährte Lösung weitergeführt, dass sich das Volk zu grossen Bahnbauvorhaben jeweils äussern kann. Jedoch wäre
40 SR 725.13