Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Tabelle 2

Massnahmen des strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) 1819

Korridor, Raum Dringlich- Dringlich-

keitsstufe 1 keitsstufe 2 [Mio. CHF] [Mio. CHF]

Genf-Lausanne 1'120 2'850 Lausanne-Bern 1'0900

Bern/Basel-Zürich 6'4500

Zürich-St. Gallen/ Thurgau 2'5000

Raum Genève 1100

Lausanne-Wallis 2900

Jurafuss 390220

Raum Bern und Bern-Visp-Brig 1'910 2'120

Raum Basel, Basel-Olten 570 7'370 Zürich-Luzern, Raum Luzern sowie Luzern-Bern 2'180 1'740 Gotthard, Tessin 250 3'660 Raum Zürich - Aargau 440870

Ostschweiz 160420

Jura, Jurafuss, Wallis, Zürich250

Summe 17'710 19'250 Privatbahnen 760 1'270 Betriebliche Anlagen 3'6500

Summe über alle Dringlichkeitsstufen 42'640

1.5.2.2 Hintergründe und Entstehung des Strategischen Entwicklungsprogrammes Bahninfrastruktur (STEP)

1.5.2.2.1 Zu erwartende Nachfrage bestimmt Angebot und notwendige Infrastrukturmassnahmen

Das BAV hat in enger Zusammenarbeit mit den SBB und weiteren Transportunternehmen eine Bedarfsanalyse für den Zeitraum bis 2030 vorgenommen.

Massnahmenentwicklung gestützt auf Bedarfsanalyse

Gestützt auf diese Bedarfsanalyse wurden für den Personen- und Güterverkehr Verkehrsangebote erarbeitet, welche die sich abzeichnenden Kapazitätsengpässe beseitigen können. Diese Angebotsverbesserungen und Kapazitätserhöhungen erfordern den Bau zusätzlicher Bahninfrastruktur.

Es werden Infrastrukturausbauten bevorzugt, die gleichzeitig mehrere Vorteile bieten. So sollen sie zusammen mit dem Angebot ein möglichst günstiges Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen, sich auf möglichst grosse Netzteile positiv auswirken und möglichst viele Probleme entschärfen oder lösen können. Die neuen Bauten sollen einen möglichst grossen Spielraum für spätere Nutzungen lassen, um auf unerwartete Entwicklungen reagieren zu können.

18 Vgl. zur Einteilung der Investitionen in Dringlichkeitsstufen Kapitel 1.5.2.4

19 ohne Ersatz für bisher aus dem ordentlichen Bundeshaushalt finanzierte Erweiterungsinvestitionen, siehe Kapitel 1.5.3.3.