Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Artikel 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

VD, VKS, SMSR, SNM und SVM verlangen, dass die Bundesbehörden im Hinblick auf das Auslaufen des Zulassungsstopps klar Stellung beziehen betreffend die Anwendungsmöglichkeiten der in Artikel 37 vorgesehenen Einschränkung der Bewilligung zur Steuerung des Versorgungsangebotes. Falls der Artikel nicht dahingehend angewendet werden kann, beantragen sie eine entsprechende Anpassung der Bestimmung.

JU beantragt, dass den bewilligungserteilenden Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Gesuchstellenden in medizinisch unterversorgte Regionen zu lenken. Mit der Aufhebung der Bedürfnisklausel wäre dies ein Mittel, um deren etwaige positive Auswirkungen im Sinne einer ausgewogenen räumlichen Verteilung der Fachpersonen zu verlängern. Ziel ist es, den allgemeinen Zugang der Bevölkerung zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Die Koordination müsste auf regionaler Ebene im Rahmen einer strukturierten interkantonalen Zusammenarbeit erfolgen.

Artikel 38 Entzug der Bewilligung

Im Interesse der Vereinheitlichung der Bewilligungsvoraussetzungen sollte der Entzug der Bewilligung nach Ansicht von BE, analog zu Artikel 45, ebenfalls auf dem gesamten Gebiet der Schweiz Geltung haben. Artikel 38 ist deshalb entsprechend zu ergänzen.

Artikel 38 Absatz 2 neu

TI beantragt die Einführung eines neuen Absatzes, der im Falle eines Verwaltungsverfahrens einen vorsorglichen Entzug ermöglichen soll. Beim Erlassen solcher Verfügungen ist Vorsicht geboten, doch muss die Möglichkeit dazu bestehen, präzisiert der Kanton. Vorgeschlagener Absatz: «Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung während des Verwaltungsverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder suspendieren» (« L’autorità competente per il rilascio può imporre restrizioni all’autorizzazione di libero esercizio della professione durante il procédimento amministrativo, vincolare a oneri o sospenderla »).

Artikel 40 Berufspflichten

Die VKZS beantragt, dass der Nachweis einer Haftpflichtversicherung im MedReg eingetragen werden soll. Ein automatisches Meldesystem bzw. eine Koppelung an die GLN-Nummer ist durch die Versicherer zu etablieren. Somit wären allfällige Veränderungen für die Kantone erkennbar, was dem Patientenschutz dienen würde.

Die GST bedauert, dass die vorgeschlagene Änderung des Begriffs der «selbständigen Berufsausübung» nicht weiter geht. Diese Lösung ist unbefriedigend. Eine weitergehende Regelung ist notwendig, damit die Bundesvorschriften zu den Berufspflichten künftig auf alle Tierärztinnen und Tierärzte anwendbar sind.

Artikel 40 Buchstabe a (nach dem Thema handelt es sich um Buchtstabe h)

Nach Ansicht von AR soll der Nachweis einer Berufshaftpflicht nicht nur eine Berufspflicht darstellen, sondern zur Berufsvoraussetzung gemäss Artikel 36 erklärt werden. Die bestehende Formulierung nimmt den Gesundheitsbehörden eine wichtige Interventionsmöglichkeit. Der Kanton erwähnt als Beispiel eine qualitativ ungenügende Gesundheitsfachperson, die wegen einer Vielzahl von Haftpflichtfällen keine Versicherung mehr findet. Muss der Kanton die mangelhafte Qualität der Gesundheitsfachperson nachweisen, ist das Verfahren um ein Vielfaches aufwändiger, als ein Hinweis auf den Wegfall der Berufsvoraussetzung.

Artikel 40 Buchstabe f