Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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3.17 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt147

Art. 34 Abs. 3

Artikel 34 Absatz 3 BSG regelt die Verjährung der Rückgriffsforderung des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer. Entsprechend Artikel 83 Absatz 3 VE-SVG und Artikel 39 VE-RLG beträgt die relative Frist nach dem Vorentwurf nicht mehr ein Jahr, sondern drei Jahre. Wie nach geltendem Recht beginnt die Frist, sobald die Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 83 SVG sowie zu Art. 21 VG, Art. 143 MG und Art. 65 BZG).

3.18 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge148

Art. 124 Abs. 1

Für Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse sollen künftig die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 124 Abs. 1 VE-SSG; Art. 127 ff. VE-OR). Die zweijährige Frist wird daher durch eine relative dreijährige (Art. 128 VE-OR) und eine absolute zehnjährige Frist (Art. 129 VE-OR) abgelöst.

Artikel 87 Absatz 2 SSG dagegen wird bewusst nicht angepasst. Die Bestimmung wurde am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, um einen Widerspruch zum von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente zu beseitigen149. Der Einklang von Landesrecht und Völkerrecht soll beibehalten werden.

3.19 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt150

Art. 68 Verjährung

Schadenersatzforderungen verjähren nach dem Vorentwurf gemäss den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 68 VE-LFG; Art. 127 ff. VE-OR). An die Stelle der relativen einjährigen Frist tritt eine dreijährige (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist beträgt zehn bzw. dreissig Jahre; sie beginnt an dem Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 und 130 VE-OR).

3.20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz151

Art. 59c Abs. 1

Nach geltendem Recht verjähren Ersatzansprüche nach Artikel 60 OR (Art. 59c Abs. 1 USG). Künftig sollen die allgemeinen Verjährungsregeln des OR gelten (Art. 59c Abs. 1 VE-USG; Art. 127 ff. VE-OR). Folglich beträgt die relative Frist neu drei Jahre und die absolute zehn bzw. dreissig Jahre (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 und 130 VE-OR).

147 BSG; SR 747.201.

148 Seeschifffahrtsgesetz (SSG); SR 747.30.

149 Vgl. BBl 1992 II 1561, S. 1583 f.

150 Luftfahrtgesetz (LFG); SR 748.0.

151 Umweltschutzgesetz (USG); SR 814.01.