Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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Entstehung überzähliger Embryonen), sondern auch gegen seinen Wortlaut (Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit bzw. Behebung der Unfruchtbarkeit) ausgelegt würde. Hierzu wäre es nötig, dass aus den verbleibenden Auslegungsmethoden gute Argumente abgeleitet werden können. Es sind aber weder aus der historischen noch aus der systematischen oder zeitgemässen Betrachtung derartige Argumente ersichtlich. Unter geltendem Verfassungsrecht ist demnach die PID nur zulässig, wenn sie der Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit oder der Behebung der Unfruchtbarkeit dient.

b. Weitere Rahmenbedingungen

Die Praxis in jenen Ländern, welche die PID zulassen, zeigt, dass im Rahmen von PID-Verfahren möglichst viele Eizellen befruchtet und zu Embryonen entwickelt werden. Dadurch wird die Chance erhöht, schon im ersten Zyklus einen oder zwei Embryonen in die Gebärmutter transferieren zu können, die das genetische Merkmal der zu verhindernden schweren Krankheit nicht in sich tragen, und die sich gleichzeitig so gut entwickelt haben, dass sie transferiert werden können. Zudem werden heute gemäss medizinischem Standard (auch bei IVF-Verfahren ohne PID) in der Regel höchstens zwei Embryonen transferiert. Damit werden risikoreiche Mehrlingsschwangerschaften verhindert. Sollte noch ein weiterer Embryo transferierbar sein, wird er kryokonserviert und steht – falls das Verfahren beim ersten Zyklus erfolglos bleibt oder das Paar sich ein weiteres Kind wünscht – für einen späteren Versuch zur Verfügung (vgl. Ziff. 1.2.3.5). Für beide Elemente der medizinischen Praxis ist zu überprüfen, ob sie vor dem geltendem Artikel 119 BV in der Schweiz zulässig sind:

- Anzahl zu entwickelnder Embryonen

Der letzte Teilsatz von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV schreibt vor, dass nur so viele Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Dies führt im Vergleich zur internationalen medizinischen IVF-Praxis zu folgendem Problem: Die Herstellung von beispielsweise drei Embryonen in vitro ist nur in jenen Fällen verfassungskonform, in denen eine Frau von Anfang an damit einverstanden ist, sich (im Falle, dass sich alle drei befruchteten Eizellen zu implantierbaren Embryonen entwickeln) drei Embryonen implantieren zu lassen.101 Damit bezweckt die Verfassung grundsätzlich die Verhinderung der Entstehung von überzähligen Embryonen sowie deren Zweckentfremdung.102 Gleichzeitig widerspricht aber der Transfer von drei (oder mehr) Embryonen dem aktuellen medizinischen Standard (vgl. Ziff. 1.2.3.5).

Von Verfassungswegen ergibt sich demnach eine starke Einschränkung der medizinischen IVF-Praxis in der Schweiz. Dies gilt sowohl für Fortpflanzungsverfahren ohne PID als auch für solche mit PID: Will sich eine Frau von Beginn weg und entsprechend medizinischem Standard nur einen oder zwei Embryonen einpflanzen lassen, dürfen gemäss Artikel 119

101 Vgl. BJ, Vereinbarkeit genetischer und morphologischer Untersuchungen von Embryonen in vitro mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, Gutachten vom 15. Okt. 2007 und 22. Jan. 2008, VPB 2008.14, S. 201 ff.

102 Vgl. Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 27.