Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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gewisser Grundrechtsschutz zu; eine Grundrechtsträgerschaft von Embryonen in vitro lässt sich aber nicht aus der Verfassung ableiten, weshalb dem Embryo in vitro der Grundrechtsschutz nicht im gleichen Mass zukommt wie einem geborenen Menschen.105 Dieses Fazit gilt für sämtliche Grundrechte, bei denen nachfolgend der Embryonenschutz zur Sprache kommt.
1.4.1.3.1 Menschenwürde (Art. 7 BV)
Der normative Gehalt der Menschenwürde kann nicht eindeutig und abschliessend bestimmt werden. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass es sich dabei um das «letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen» handelt, wobei insbesondere die «Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» von zentraler Bedeutung sei.106 Die Menschenwürde hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits den Charakter eines «Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit» und dient im Sinne einer Grundlage der Freiheitsrechte deren Auslegung und Konkretisierung. Anderseits ist Artikel 7 BV aber auch als Auffanggrundrecht zu betrachten, denn «für besonders gelagerte Verhältnisse kann der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen».107
In seiner Teilgestalt als Auffanggrundrecht bzw. als absolut geschütztes, subjektives Recht lässt sich aber aus der Menschenwürde direkt nichts für den Embryo in vitro ableiten.108 Dieser ist ja gerade nicht Träger der Menschenwürde. Er hat zwar immerhin Anteil an der Menschenwürde; der Umfang dieses Anteils bleibt aber unklar.
Auch wenn die Menschenwürde im Zusammenhang mit dem Schutz frühesten menschlichen Lebens vor allem als Verfassungsprinzip angesprochen ist, bleibt relativ unbestimmt, welche konkreten Schutzpflichten daraus im Umgang mit dem Embryo in vitro folgen.109 Einigkeit herrscht einzig darüber, dass er nicht wie eine reine Sache behandelt werden darf. Hingegen ist durch eine Güterabwägung zu entscheiden, wo im Bereich der Fortpflanzungsmedizin – neben den in Artikel 119 BV ausdrücklich genannten – die weiteren Schranken anzusiedeln sind.110
Mit Bezug auf die zu Beginn des Kapitels gestellten Fragen zur Zulässigkeit und den Rahmenbedingungen der PID ist zunächst festzuhalten, dass die in Artikel 119 BV genannten Grundsätze zu einem grossen Teil als Konkretisierung der Inhalte von Artikel 7 BV zu verstehen sind. Was unter Artikel 119 BV zulässig ist, kann deshalb nicht gegen Artikel 7 BV verstossen. Dies führt zu folgenden Resultaten:
105 Vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 52 f.; aus dem Blickwinkel des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes cf. Dominique Manaï, L'embryon face au droit: une entité polymorphe à géométrie variable, in: Jusletter 19. Januar 2009, Rz. 62; Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (EFG), BBl 2003 1163, Ziff. 1.4.2.1.1.
106 BGE 132 I 49, E. 5.1.
107 BGE 132 I 49, E. 5.1.
108 Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 14.
109 Vgl. Bernhard Rütsche, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität, Zürich/St.Gallen 2009, S. 307 ff, 339.
110 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (EFG), BBl 2003 1163, Ziff. 1.4.2.1.1, mit weiteren Verweisen.