Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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Medizin112 zu beachten, nach dessen Artikel 14 die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht dazu verwendet werden dürfen, das Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, um eine schwere, erbliche geschlechtsgebundene Krankheit zu vermeiden (vgl. Ziff. 1.8.2). Es wäre deshalb sehr fraglich, ob die Durchführung einer PID einzig und allein zur Auswahl des Geschlechts des Embryos mit seiner Würde, aber auch mit der Menschenwürde als Verfassungsprinzip, vereinbar wäre. Das Gleiche gilt bei der Durchführung einer PID mit dem Ziel der Auswahl nach anderen, nicht gesundheitsrelevanten Kriterien.
Anders erscheint die Lage, wenn die PID zwar mit einer medizinischen Indikation beim betroffenen Embryo in vitro durchgeführt wird (d.h. mit dem Ziel der Auswahl eines Embryos, der frei ist von einer bestimmten Krankheit), es sich dabei aber weder um eine schwere noch um eine vererbbare Krankheit handelt. Immerhin geht es in solchen Fällen dennoch um die Gesundheit des Kindes, und es ist zu berücksichtigen, dass nach geltendem Recht die PND zulässig ist, sofern sie der Abklärung eines gesundheitsrelevanten Merkmals des Embryos dient (vgl. Art. 11 GUMG).
Sehr komplex ist die Beurteilung des Anteils des Embryos an der Menschenwürde im Zusammenhang mit der PID zur Zeugung eines «Retterbabys». Dabei spielt sicher eine Rolle, ob gleichzeitig auch beim genetisch untersuchten Embryo eine Krankheit verhindert wird, oder ob es einzig um die Heilung einer nicht genetisch bedingten Krankheit beim Geschwister geht. Aber sogar wenn auch beim genetisch untersuchten Embryo eine Krankheit verhindert wird, dient die PID in der Folge der Aussonderung von gesunden Embryonen einzig aufgrund ihrer geweblichen Inkompatibilität mit dem geborenen Geschwister. Diese Indikation lässt der aktuelle Wortlaut von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV für Fortpflanzungsverfahren nicht zu. Es wäre daher Aufgabe des Verfassungsgebers zu entscheiden, ob sie mit der Menschenwürde im Einklang steht, und die Verfassung entsprechend anzupassen.
Diese Ausführungen zeigen auf, dass die in ihren Grundvoraussetzungen unterschiedlichen PID-Indikationen eine rechtlich einheitliche Beurteilung vor Artikel 7 BV verunmöglichen. Je nach Indikation kommen neue Elemente hinzu, welche die Abwägung beeinflussen. Vor dem Hintergrund, dass die Menschenwürde und insbesondere der Anteil, den Embryonen in vitro an ihr haben, aus verfassungsrechtlicher Sicht kein klar abgesteckter Begriff ist, muss eine eindeutige Zuordnung an dieser Stelle unterbleiben.113 Damit bleibt der Entscheid, welche Indikationen zulässig sein sollen, eine Aufgabe des Gesetzgebers als auch des Verfassungsgebers. Diese müssen (allenfalls unter Anpassung von Artikel 119 BV) die entsprechenden Abwägungen vornehmen und die Auswirkungen der Menschenwürde im Bereich der Fortpflanzungsmedizin präzisieren.114
- Andere Rahmenbedingungen:
112 SR 0.810.2
113 Vgl. Bernhard Rütsche, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität, Zürich/St.Gallen 2009, S. 338 f.
114 Vgl. BJ, Fortpflanzungsmedizin. Verfassungsrechtlicher Status von Embryonen, Gutachten vom 17. November 1995, VPB 60.67, Ziff. 3.1.a am Ende.