Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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- Grundsätzliche Zulässigkeit der PID:

Die Auslegung von Artikel 119 hat aufgezeigt, dass dieser Artikel die PID nicht verbietet und es Aufgabe des Gesetzgebers ist, über die Zulässigkeit der PID zu entscheiden. Die Erkenntnis, dass der Embryo in vitro Anteil an der Menschenwürde hat, ändert nichts am Ergebnis der Auslegung von Artikel 119 BV, weil der Umfang dieses Anteils nicht klar umrissen ist. Aus Artikel 7 BV kann deshalb betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit der PID nicht mehr abgeleitet werden als aus Artikel 119 BV.

- Zulässige Indikationen:

Der Embryo in vitro hat Anteil an der Menschenwürde und darf nicht wie eine Sache behandelt werden. Dem steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit des betroffenen Paares gegenüber, welches nur mittels PID seinen Wunsch nach einem (von einer schweren Krankheit oder, je nach Indikation, einem anderen Merkmal nicht betroffenen) Kind erfüllen kann.111 Vor dem Hintergrund der Konfliktsituation zwischen dem aus der Menschenwürde fliessenden Schutzanspruch des Embryos in vitro und der persönlichen Freiheit des betroffenen Paares gibt Artikel 119 BV die zulässigen Indikationen für die Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens ausdrücklich vor (Unfruchtbarkeit und Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit). Damit verdeutlicht diese Verfassungsbestimmung, dass die Anwendung des Fortpflanzungsverfahrens innerhalb dieser Indikationen dem Schutzanspruch des Embryos gerecht wird. Daraus folgt, dass bei den gleichen Indikationen unter Berücksichtigung der Menschenwürde als Grundrecht und als Verfassungsprinzip die Durchführung einer PID zulässig sein muss. Andernfalls hätte die Auslegung von Artikel 119 BV ergeben, dass dieser Artikel die PID unabhängig von der gewählten Indikation verbietet.

In der Folge stellt sich die Frage, ob Artikel 7 BV Aussagen beinhaltet hinsichtlich der Zulässigkeit anderer möglicher Indikationen für die Durchführung der PID (Verhinderung einer Trisomie, Auswahl eines Retterbabys, Geschlechtsselektion ohne Krankheitsbezug oder anderweitige Selektion ohne gesundheitliche Relevanz).

Es ist davon auszugehen, dass der Anteil des Embryos an der Menschenwürde dann bedroht ist, wenn es um Untersuchungen geht, die nicht um seiner Gesundheit willen durchgeführt werden. Solche Untersuchungen widersprächen wohl auch dem Teilziel von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV, welcher (unter Berücksichtigung der Menschenwürde) verbietet, mittels Techniken der Fortpflanzungsmedizin beim Embryo im Sinne einer positiven eugenischen Selektion bestimmte Eigenschaften herbeizuführen. Zudem ist in diesem Zusammenhang das Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und

111 In der Rechtslehre wird teilweise hervorgehoben, dass die Berücksichtigung der Menschenwürde als Verfassungsprinzip nicht zu einer Einschränkung von Grundrechtspositionen führen darf; in diesem Sinne wäre eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des betroffenen Paares mit dem Eigenwert des Embryos unzulässig, vgl. Bernhard Rütsche, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität, Zürich/St.Gallen 2009, S. 472 ff.