Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten

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Von jenen Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die PID grundsätzlich ablehnen, äussern sich 6 Vernehmlassungsteilnehmende ausdrücklich auch gegen die vorgeschlagene Vollzugsregelung (CSP, ASDV, Anthro, BA, HLI, Vahs). CSP hält insbesondere fest, dass gerade die strengen Bestimmungen den Ausschlag gegeben haben, dem Entwurf 2009 zuzustimmen. Dass diese Bestimmungen jetzt in der Überarbeitung der Vorlage derart stark gelockert werden, befremde sie.

4.4.2 Art. 8 Grundsätze

Bewilligungsbehörde

BL, FR, GR, NE und HLI schlagen den Bund (BAG) als einzige Bewilligungsbehörde vor, damit ein einheitlicher Vollzug des Gesetzes sichergestellt werden könne. Das vorgesehene Verfahren sei viel zu kompliziert und benötige zu viele kantonale Ressourcen. NE fügt weiter an, dass die Kantone nur die Inspektionen vornehmen sollten. Ebenso sind SG und CP gegen eine Aufsplitterung der Bewilligungsinstanz für fortpflanzungsmedizinische Tätigkeiten. Für sie sind allerdings die Kantone die geeignete Aufsichtsbehörde, da diese grundsätzlich für Gesundheitsfragen zuständig seien. Auch für ASDV ist das BAG nicht die richtige Bewilligungsinstanz.

Bewilligungspflicht

TI ist mit der Bewilligungspflicht einverstanden, würde aber begrüssen, wenn Artikel 8 auch Ziel und Zweck der Bewilligungspflicht und die generellen Anforderungen beinhalten würde.

BL schlägt vor, die kantonale Bewilligungspflicht für Fortpflanzungsverfahren nach Absatz 1 zu streichen, wobei die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren weiterhin nur qualifizierten Fachpersonen erlaubt sein soll. Grüne, SHV und svbg sind für die Streichung der Bewilligungspflicht für die Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro nach Absatz 2. Grüne fügen dazu an, dass die vorgeschlagene Meldepflicht nach Artikel 11a (neu) ausreiche. PLANes betont, dass für die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 2 zwingend die Meinung eines Genetikers eingeholt werden müsse.

MAM bemerkt, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Bewilligungspflicht für Laboratorien, welche bei Fortpflanzungsverfahren Untersuchungen des Erbguts durchführen, eine ungenügende Anforderung für die Qualitätssicherung darstelle. Vielmehr sei die

Akkreditierung des Labors, welches die genetische Untersuchung im Rahmen einer PID durchführt, zwingend notwendig (so auch PHCH und SULM). PHCH und SULM fordern überdies eine obligatorische GCP-Zertifizierung für die Ärztinnen und Ärzte, die eine PID anwenden wollen.

4.4.3 Art. 9 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren

TI fordert, dass nicht nur die durchführenden Ärztinnen und Ärzte, sondern auch die Zentren, an denen diese tätig sind, einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien dabei streng und klar zu formulieren. Dies würde den Vollzug erleichtern. Ausserdem würde es TI befürworten, wenn die zu erfüllenden