Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

genommen werde müsse. Schon im Juni 2010 wurde ausgeführt, dass die nötigen Anpassungen etwa im institutionellen Bereich bei der Einführung von Verwaltungsmassnahmen kleiner wären als bei der Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen.

Die Variante A, Einführung von Verwaltungsmassnahmen, ist mit folgenden institutionellen Implikationen verbunden: Folgt man der institutionellen Neuregelung gemäss Vernehmlassung vom 30. Juni 2010, ergibt sich kein zusätzlicher Anpassungsbedarf. Die Wettbewerbsbehörde führt gegen das Unternehmen und die verantwortlichen Mitarbeiter parallele Verwaltungsverfahren, über welche das Bundeswettbewerbsgericht meist zeitgleich entscheiden wird. Wie es sich bei Beibehaltung der institutionellen Regelung nach geltendem KG verhalten würde, ist angesichts der noch ausstehenden Beurteilung der Sanktionskompetenz der WEKO durch das Bundesgericht in zwei hängigen Fällen zur Zeit noch offen23.

Die Verhängung von Strafsanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen durch die heutige Wettbewerbskommission fällt unbestrittenermassen rechtsstaatlich ausser Betracht. Bei der Variante B, strafrechtliche Sanktionen, werden deshalb zwei getrennte Verfahren vor unterschiedlichen Untersuchungs- und Entscheidinstanzen vorgesehen. Das gegen das Unternehmen gerichtete Verfahren könnte dabei sogar im gegenwärtigen institutionellen Rahmen mit Wettbewerbskommission und Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz abgewickelt werden, das Bundesgerichtsurteil im Fall Terminierungsgebühren vorbehalten. Allerdings würden dann im Lichte der Verfahrensanforderungen, denen das parallele strafrechtliche Verfahren gegen die beteiligten Mitarbeiter genügt, die Unebenheiten der aktuellen institutionellen Ordnung (unzureichende Trennung von Untersuchung und Entschied, Interessenvertreter im Entscheidorgan) deutlich schärfer als heute hervortreten. Mit der Institutionenreform gemäss Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010 gäbe es dagegen jeweils parallel eine untersuchende Instanz (Wettbewerbsbehörde, Bundesanwaltschaft) und ein unabhängiges Gericht (Bundeswettbewerbsgericht, Bundesstrafgericht). Der so geschaffene institutionelle Rahmen würde höchsten rechtsstaatlichen Ansprüchen gerecht.

Mit dem Vorschlag zweier nach unterschiedlichen Verfahrensrechten abgewickelten Verfahren wird vom Unternehmensstrafrecht abgewichen. Grund ist, dass im Unternehmensstrafrecht nach Strafgesetzbuch das Unternehmen – vorbehalten Artikel 102 Absatz 2 StGB – nur akzessorisch belangt wird, wenn im Unternehmen und in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen, diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens jedoch keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Art. 102 Abs. 1 StGB). Anders als im Strafrecht geht es im Kartellrecht jedoch nicht primär um die Ahndung von Straftaten (natürlicher Personen), sondern um die Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs, was zuallererst eine Verhaltenskorrektur des Unternehmens bedingt. Für diesen Hauptzweck des Kartellrechts, Gestaltung der Wettbewerbssituation für die Zukunft, ist das Verwaltungsverfahren am geeignetsten. Einer allenfalls in den in Artikel 49a genannten Fällen hinzukommende Sanktionierung kommt – neben einer erhöhten Abschreckungswirkung – zu

23 Vgl. vorn, Ziff. 1.1.4.