Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
Aufklärungsinstrumentes braucht. Nähere Erläuterungen finden sich weiter hinten in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Insbesondere wird der Verordnungsgeber festzulegen haben, wer eine Bonusregelung einreichen kann, und für wen die Bonusregelung strafmindernd (oder eventuell strafausschliessend) wirken soll.
Im Kernstrafrecht ist der vollständige Straferlass in Folge Selbstanzeige und Bereitschaft zur Mitarbeit mit den Untersuchungsbehörden nicht bekannt, möglich ist Strafminderung. Im Kartellrecht erhält das Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen vollständige Sanktionsbefreiung. Die Situation der für eine Kartellabrede verantwortlichen Mitarbeiter wird in diesem Spannungsfeld geregelt werden müssen. Der Bundesrat wird dabei vom Grundsatz ausgehen, dass eine vollständige Strafbefreiung bei gravierenden Vergehen nicht möglich ist.
Mit Bezug auf die verfahrensrechtliche Umsetzung der strafrechtlichen Sanktionierung natürlicher Personen wird hier im Sinne der definierten Prämissen vorgesehen, dass das Verfahren gegen das Unternehmen im Vordergrund steht und verfahrensrechtlich gesehen möglichst in den eingespielten Bahnen ablaufen soll. Die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen tritt nur bei einer Kategorie von Abreden als zusätzliches Verfahren hinzu und ihr Ausgang soll das Verfahren gegen das Unternehmen nicht tangieren.
Grundgedanke der vorgesehenen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung ist, dass für die Rechtsadressaten, Unternehmen und natürliche Person, je ein eigenes Verfahren mit je einer anderen zuständigen Behörde geschaffen wird. Dadurch soll vermieden werden, dass Schwierigkeiten bei der Identifizierung und Verfolgung der verantwortlichen Mitarbeiter das Verfahren gegen das Unternehmen ins Leere laufen lassen. Konkret sieht die Vorlage vor, dass die Wettbewerbsbehörde und das Bundeswettbewerbsgericht (nach geltendem KG das Sekretariat der WEKO und die WEKO) wie bisher gestützt auf das KG und das ergänzende Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) die kartellrechtlichen Verfahren gegen Unternehmen führen und entscheiden. Dabei werden gegen die Unternehmen allenfalls für die in Artikel 49a KG vorgesehenen Tatbestände Sanktionen ausgefällt.
Die Bundesanwaltschaft eröffnet gegen Personen, die vorsätzlich an einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, mitwirken (Art. 53a), im Einvernehmen mit der Wettbewerbsbehörde ein eigenes Verfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung (Art. 53b). Gegebenenfalls erhebt die Bundesanwaltschaft gegen die natürlichen Personen Anklage beim Bundesstrafgericht.
Das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen die natürlichen Personen und die verwaltungsrechtliche Untersuchung der Wettbewerbsbehörde gegen die Unternehmen laufen parallel und grundsätzlich unabhängig voneinander. Jede Behörde wendet die ihr gestützt auf das jeweils anwendbare Verfahrensrecht (StPO bzw. KG/VwVG) zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel und Zwangsmassnahmen an (zu nennen sind hier insbesondere die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren respektive das Instrument der vorläufigen Festnahme von verdächtigen Managern bzw. Mitarbeitenden). Aus Praktikabilitäts- und Effizienzüberlegungen wird