Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
der Marktgegenseite zur Kenntnis gebracht wurde. Schliesslich soll eine natürliche Person nur dann bestraft werden, wenn sie alle objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes mit Wissen und Willen verwirklicht hat, also vorsätzlich handelte. Da Vorsatz bezüglich der Abgabe auf einander abgestimmter Angebote (z. B. auch Verzicht gewisser Bewerber auf Offertstellung) nachgewiesen werden muss, und nicht eine Absicht der wirtschaftlichen Schädigung der Marktgegenseite, ist der nötige Nachweis des Vorsatzes indes kaum eine Schwächung der Norm. Diese Einschätzung stützt sich auf die Erfahrungen Deutschlands, wo Submissionsabsprachen zuerst als Betrug verfolgt wurden, bevor genau aus dem Grund des schwierigen Nachweises des Vorsatzes bei Betrug eine eigene Strafnorm für Submissionsabsprachen geschaffen wurde.
Mit Bezug auf die Festlegung der Rechtsfolge, d. h. des Strafrahmens, fordert die Motion Schweiger die Einführung von „Strafsanktionen für natürliche Personen“, zu den Rechtsfolgen und damit zur Notwendigkeit von Freiheitsstrafen äussert sie sich damit nicht konkret. Dies im Gegensatz zur Parlamentarischen Initiative Kaufmann (08.443), welche explizit die Einführung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen fordert. Die Vernehmlassungsunterlage schliesst sich diesbezüglich der in der Parlamentarischen Initiative Kaufmann vorgeschlagenen Lösung an und sieht ebenfalls die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen erscheint insbesondere im Vergleich mit demjenigen bei anderen Delikten der Wirtschaftskriminalität als angemessen. Überhaupt scheint die Androhung von Freiheitsentzug notwendig, damit von der neuen Strafbarkeitsbestimmung überhaupt eine spürbare Abschreckungswirkung zu erwarten ist. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass aufgrund der strafrechtlichen Praxis in der Schweiz zu erwarten ist, dass für kartellrechtliche Erstverstösse von den Gerichten wohl – wenn überhaupt – „nur“ bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Geldstrafen hingegen könnten, falls sie unbedingt ausgesprochen werden, in der Praxis von den Unternehmen bezahlt werden (auch wenn dies als strafbare Strafvereitelung zu werten wäre). Auch wenn somit letztlich die individuelle Abschreckungswirkung nicht besonders hoch sein dürfte, bewirkt die Androhung von Freiheitsstrafe eine generelle Schärfung des Unrechtsbewusstseins bezüglich kartellrechtlich unzulässiger Verhaltensweisen, was dem Schutz des Rechtsguts Wettbewerb zuträglich sein dürfte. Namentlich der drohende Strafregistereintrag könnte abschreckende Wirkung haben.
Auf eine Strafverfolgung wird in drei Situationen verzichtet, nämlich wenn das Unternehmen qua Nutzung des Widerspruchsverfahren Sanktionsbefreiung erreichte, wenn vor dem Zeitpunkt der Eröffnung einer Untersuchung gegen das Unternehmen die Abrede länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde oder wenn es zu einer ausnahmsweisen Zulassung einer Wettbewerbsabrede durch den Bundesrat kam. Im Übrigen wird eine laufende Strafverfolgung dann eingestellt, wenn es zu keiner Sanktionierung des Unternehmens gekommen ist. Dies setzt voraus, dass ein Strafverfahren solange nicht mit einer Verurteilung der angeklagten Person abgeschlossen werden darf, als wegen derselben Abrede ein Verfahren gegen das Unternehmen hängig ist.
Komplexer gestaltet sich die Frage nach den Voraussetzungen und Wirkungen der Bonusregelung für natürliche Personen, die es zur Erhaltung der Wirksamkeit dieses