Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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einem erheblichen Anteil eine Ausgleichsfunktion zu, in dem die Belastung auch die Abschöpfung der unrechtmässig erworbenen Kartellrente zum Ziel hat. Das Verfahren gegen das Unternehmen muss somit weiter im Vordergrund stehen, zumal damit alle nach KG unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, also auch Vertikalabreden und Marktmachtmissbrauch untersucht werden. Die Sanktionierung natürlicher Personen soll als zusätzliches Instrument in einem eigenen Verfahren bei den besonders schädlichen horizontalen Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden hinzutreten. Unter die zu schaffende Strafnorm in KG würden somit insbesondere auch Submissionsabsprachen fallen.

Der Entscheid, ob die beiden Vernehmlassungen zu einer gemeinsamen oder zu zwei gestaffelten Botschaften führen werden, ist derzeit noch offen. Es steht den Vernehmlassungsteilnehmenden selbstverständlich offen, sich zur Frage einer allfälligen Staffelung zu äussern.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit einer allfälligen Einführung von Verwaltungsmassnahmen oder Strafsanktionen für natürliche Personen die Artikel 54 („Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen“) und 55 („andere Widerhandlungen“) zu modifizieren sind. Diese Strafbestimmungen des geltenden KG sehen insbesondere vor, dass mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen (respektive einem Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts oder des Bundesgerichts gemäss Fassung in der ersten Vernehmlassungsvorlage) zuwiderhandelt (Art. 54 KG)24. Insofern kennt das geltende KG bereits Strafsanktionen gegen natürliche Personen, indem zumindest im Wiederholungsfall die im Unternehmen verantwortlichen Personen auf dem Wege des Verwaltungsstrafrechts verfolgt werden können. Auch wenn (insbesondere wegen weitgehend parallelen, jedoch ans Unternehmen gerichtete Verbotsbestimmungen in Art. 50–52) die Bestimmung von Artikel 54 bis anhin in der Praxis noch nicht zur Anwendung kam (gleiches gilt für Art. 55), so stellt sich bei der Einführung von direkten Strafsanktionen gegen natürliche Personen (Variante B) die Frage, inwiefern die höhere Strafdrohung des vorgeschlagenen Artikels 53a (neu) neben der erstmaligen Widerhandlung auch im Wiederholungsfall gelten soll. Eine Antwort könnte sein, dass in den Fällen von Artikel 5 Absatz 3 KG die Bestimmung des neuen Artikels 53a KG gegenüber Artikel 54 KG vorzugehen hat, indes Artikel 54 KG weiterhin für die

24 Gemäss Art. 55 wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbsbehörden betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt. Im Zusammenhang mit Art. 55 wird bei einer Umsetzung der Mo. Schweiger das Problem der natürlichen Person zu beachten sein, die sich in einem Interessenskonflikt befindet: Erteilt diese Person Auskünfte, läuft sie Gefahr, sich selbst zu belasten. Das Risiko, das Prinzip «nemo tenetur» zu verletzen, ist folglich nicht zu unterschätzen (auch wenn es sich nur um eine Massnahme handelt). Soweit die Gefahr besteht, dass die Auskünfte zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führen (Art. 53b), ist offensichtlich, dass die Person keine Auskunftspflicht trifft. Es wird also eine Ausnahme zu Art. 55 vorgesehen werden müssen. Hierfür bestehen mehrere Wege mit ihren jeweiligen Nachteilen.