Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Sanktionsminderung bei Compliance-Programmen
Artikel 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
Absatz 1bis: Der erste, zweite und vierte Satz wurden unverändert aus dem bisherigen Absatz 1 übernommen. Wegen der umfangreichen Anpassungen, die gemäss Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 im Bereich der vertikalen Abreden in Artikel 49a erfolgen sollen, wurden sie in den neuen Absatz 1bis verschoben. Neu ist hingegen der dritte Satz, mit welchem die Forderung der Motion Schweiger – Sanktionsminderung dank sog. „Kartellrechts-Compliance“ – umgesetzt wird. Im KG wird neu durch eine ausdrückliche Regelung sichergestellt, „dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden können“. Es sollen nur solche Compliance-Anstrengungen gefördert werden, welche einen wirksamen Beitrag zur Durchsetzung des Kartellrechts leisten. Um den hohen Anforderungen zu genügen, müssen die Compliance-Massnahmen Ausdruck nachhaltiger Bemühungen eines Unternehmens sein, Kartellrechtsverstösse der begangenen Art zu verhindern. Compliance ist als wichtiger Teil der Unternehmenskultur zu betrachten und durch einen angemessenen Aufbau in finanzieller und personeller Hinsicht zu sichern. Compliance-Anstrengungen müssen der jeweiligen Geschäftstätigkeit, Branche und Grösse des Unternehmens angemessen sein und innerbetrieblich wirksam umgesetzt werden. Es genügt nicht, blosse Verhaltensrichtlinien aufzustellen. Vielmehr gilt es, die rechtlichen Risiken regelmässig zu analysieren, interne Weisungen durchzusetzen und das Management und die Mitarbeitenden periodisch branchen-, funktions- sowie stufengerecht auszubilden, für die Anforderungen des Kartellrechts zu sensibilisieren und das Wissen regelmässig zu kontrollieren. Zu den verschiedenen organisatorischen Massnahmen gehört für Unternehmen z. B., dass nur Zielvorgaben gesetzt werden, die ohne gegen das Kartellrecht zu verstossen zu erreichen sind. Überdies haben strenge und effektive firmeninterne Kontrollmechanismen zu gewährleisten, dass allfällige Kartellverstösse möglichst schnell aufgedeckt, beseitigt und intern geahndet werden. Weitere Fragen, wie z.B. diejenige, ob es zu einem angemessenen Compliance-Programm gehört, im Falle unternehmensintern aufgedeckter Kartelle das weitere Vorgehen mit den Behörden abzusprechen, um zukünftig in den Genuss einer Sanktionsreduktion zu gelangen, werden im Rahmen der Verordnungsanpassung zu entscheiden sein.
Das Dartun, genügende Compliance-Massnahmen umgesetzt und eingehalten zu haben, obliegt demjenigen Unternehmen, das eine Sanktionsreduktion erreichen möchte; blosse Behauptungen sind unzureichend. Trotz Sanktionsreduktion sollte die im Einzelfall erzielte Kartellrente abgeschöpft werden, was bedeuten kann, dass das Unternehmen zwar den durch das Kartell unrechtmässig erzielten Gewinn abzugeben hat, aber darüber hinaus keine zusätzliche finanzielle Belastung zu tragen hat.
Es wird sich als äusserst anspruchsvoll erweisen, die Qualität und Güte eines unternehmensinternen Compliance-Programms zu bewerten: So ist beispielsweise auf die Grösse des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. In grossen Unternehmen mit kom-