Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassungsunterlage KG

plizierter Hierarchie und starker Verästelung der Handlungs- und Entscheidkompetenzen sind umfassendere Compliance-Massnahmen angezeigt als in kleinen Unternehmen, in welchen die Geschäftsleitung in der Regel nur wenige Kompetenzen delegiert und deshalb meist selbst aktiv ist, wenn es zu wettbewerbsgefährdenden Handlungen kommt. Im Voraus ist es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der Vielfältigkeit des unternehmerischen Handelns kaum möglich, verbindliche und detaillierte Vorgaben zu geben, wie genügende Compliance ausgestaltet werden muss. Den Behörden und Gerichten wird unzweifelhaft ein sehr grosser Ermessensspielraum zukommen. Sobald es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, wird zu prüfen sein, ob der Bundesrat bzw. die Wettbewerbsbehörde gewisse Anforderungen, welche die Compliance-Programme im Hinblick auf eine Sanktionsmilderung im Grundsatz zu erfüllen haben, in einer Verordnung bzw. Bekanntmachung regeln soll.

2.2 Variante A: Verwaltungsmassnahmen

Artikel 52a Untersagung der beruflichen Tätigkeit

Nach der Motion Schweiger, Punkt 2, bedarf es eines zusätzlichen Eingriffsinstrumentariums gegen gravierende Störungen des Funktionierens des Marktplatzes Schweiz durch einen Verstoss gegen das Kartellgesetz. Das geltende Kartellrecht gebreche daran, dass es bei Verstössen, die zu gravierenden Gefährdungen oder sogar Schädigungen des Wettbewerbs führen, weder eine präventive noch eine repressive Handhabe gegen natürliche Personen, die für die betreffenden Unternehmen handeln, biete. In einer Vielzahl von Ländern steht den zuständigen Behörden tatsächlich ein zweiarmiges Interventionsinstrumentarium zur Verfügung.

Variante A beinhaltet eine präventiv wirkende Lösung, nämlich Tätigkeitsverbote. Die Präventivwirkung ergibt sich daraus, dass Manager und Mitarbeiter, welche bereits an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen mitgewirkt haben und bei welchen deshalb anzunehmen ist, dass von ihnen auch in Zukunft eine erhöhte Gefahr für den Wettbewerb ausgeht, für eine gewisse Zeit aus dem Personenkreis, der Neigung zu kartellrechtlich unzulässigem Verhalten wie Abreden im erwähnten Sinne gezeigt hat, entfernt werden können. Auch in anderen Rechtsgebieten wird Behörden die Befugnis eingeräumt, bestimmte Personen zur Gefahrenabwehr aus ihren Funktionen in einem Unternehmen zu entfernen (z.B. Art. 33 FINMAG, Art. 20 Abs. 1 GwG, Art. 51 Abs. 2 Bst. c, f und g VAG). Deshalb soll zukünftig das Bundeswettbewerbsgericht auch befugt sein, die berufliche Tätigkeit derjenigen Person, welche besonders schwerwiegende Kartellgesetzverstösse veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert hat, ganz oder teilweise zu untersagen.

Mit besonders schweren Verstössen gemeint sind harte horizontale Kartelle wie (beispielsweise) Submissionsabsprachen. Ist ein Unternehmen an einer solch gravierenden Wettbewerbsbeschränkung beteiligt, so kann das Bundeswettbewerbsgericht auf Antrag der Wettbewerbsbehörde der verantwortlichen Person die Tätigkeit bei den an der Abrede beteiligten Unternehmen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise untersagen. Angeknüpft werden soll an den geltenden Tatbestand bei der Verfolgung von Unternehmen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 49a Abs. 1