Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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jedoch eine gewisse Koordination zwischen den beiden Untersuchungsbehörden vorgesehen, namentlich um zu verhindern, dass Beweiserhebungsmassnahmen einer Behörde (z.B. Hausdurchsuchungen) durch unkoordiniertes Vorpreschen der anderen Behörde torpediert werden (Art. 53b). Führte etwa die Wettbewerbsbehörde bei einem Unternehmen ohne Koordination mit der Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durch, wäre eine spätere Beweiserhebung der Bundesanwaltschaft beim gleichen Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit unergiebig, da die untersuchungsrelevanten Beweismittel nicht mehr vorhanden sein dürften.
In den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln finden sich Ausführungen zu Pflichten und Einschränkungen beim Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörde und Bundesanwaltschaft und zu Prozessgarantien (Art. 53 und 53b). Von besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu „ne bis in idem“19 soll abgesehen werden; wenn im Verwaltungsverfahren gegen eine Einzelfirma als Unternehmen eine Verwaltungssanktion verfügt wird, im Strafverfahren gegen den Eigentümer der Einzelfirma als für den Kartellverstoss verantwortliche Person eine Geldstrafe verfügt werden soll, wird es an den Gerichten liegen, die Verhältnismässigkeit sicherzustellen. Unter welchen Voraussetzungen Fälle von ne bis in idem vorliegen könnten, wird im Gutachten HEINE/ROTH eingehender erörtert20.
1.3 Verhältnis zur Vernehmlassung vom 30. Juni 2010
Wie einleitend erwähnt, hat der Bundesrat am 30. Juni 2010 eine erste Vernehmlassung über eine Revision des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) eröffnet. Diese erste Vernehmlassungsunterlage beinhaltet erstens eine institutionelle Neuordnung der Wettbewerbspolitik zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit21. Sie sieht die Schaffung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde vor, welche die Untersuchungen führt und Antrag an ein neu zu schaffendes, erstinstanzliches Bundeswettbewerbsgericht stellt. Zweitens sollen materielle Verbesserungen umgesetzt werden, nämlich die differenzierte Behandlung vertikaler Vereinbarungen, die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle, die Verbesserung der Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit und die Stärkung des Kartellzivilrechts. Hinzu kommt eine Verbesserung des sog. Widerspruchsverfahrens22.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung der ersten Vernehmlassung war die Mo. Schweiger noch nicht überwiesen und vom Bundesrat zur Ablehnung beantragt. Ihre Forderungen wurden deshalb noch nicht in die Vorlage vom Juni 2010 aufgenommen. Der Bundesrat wies aber damals bereits darauf hin, dass eine Annahme des Vorstosses den Entscheid vorwegnähme, dass eine umfangreichere Revision des KG in Angriff
19 Zum Grundsatz von „ne bis in idem“ (d.h. verbotene Doppelbestrafung) vgl. Gutachten HEINE/ROTH, abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de
20 Gutachten HEINE/ROTH, abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de
21 Vgl. Kapitel 1.2.1 des Begleitberichts der Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010.
22 Vgl. Kapitel 1.2.2 bis 1.2.6 des Erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage vom 30. Juni 2010.