Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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schwernissen bei Untersuchungshandlungen. So ist für die Wettbewerbsbehörde mit einem zusätzlichen Aufwand von 400 Stellenprozenten zu rechnen. Insgesamt ist bei Variante B von einem Bedarf von 10 Stellen auszugehen.
Demgegenüber wäre die Einführung rein verwaltungsrechtlicher Massnahmen gegen natürliche Personen (Einziehung und Berufsverbot) vermutungsweise mit einem geringeren Mehraufwand umsetzbar. Doch auch zur Abwicklung von Verfahren, die zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen, sowie wegen der steigenden Anzahl Widerspruchsverfahren wird ein erheblicher personeller und finanzieller Zusatzbedarf nötig werden, zumal durch die Verteidigungsrechte der natürlichen Personen auch die Verfahren gegen die Unternehmen erschwert werden und dadurch andere Instruktionsmassnahmen notwendig werden (z.B. mehr Hausdurchsuchungen als Fragebogen). Dafür ist nicht unbedingt ein ganzes Team erforderlich, wie bei der strafrechtlichen Variante. Das EVD geht dennoch von einem Stellenbedarf von 500 % aus.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Notwendigkeit des staatlichen Handelns
Während National- und Ständerat die Motion in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung annahmen, beantragte der Bundesrat die Ablehnung der vom Nationalrat abgeänderten Motion. In der Debatte wurde von den Befürwortern der Mo. Schweiger der hohe Stellenwert des Schutzes des Wettbewerbs angeführt, der zusätzliche Massnahmen rechtfertige. Es bestehe ein Missverhältnis zu andern Taten, wie der Bestechung. Unternehmensinterne Massnahmen könnten ihre volle abschreckende Wirkung in bestimmten Fällen erst in der Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Sanktionen erreichen; es sei an den Fall eines Mitarbeiters zu denken, der bereits die Bereitschaft hat, das Unternehmen zu verlassen.
Gegen das Vorhaben wurde angeführt, es sei der Versuch, die Unternehmen aus der Verantwortung zu nehmen, obwohl primär sie von der Kartellabsprache profitierten. Da absehbar nur bedingte Freiheits- oder Geldstrafen verhängt würden, sei eine präventive Wirkung fraglich und im Vergleich dazu seien die Zusatzkosten für solche Strafverfahren enorm. Auch aufwändig, aber in geringerem Mass, seien, wenn schon, Verwaltungsmassnahmen.
Ein Sanktionssystem muss in seiner Gesamtheit (Verwaltungs-, Straf- und Privatrecht) gesehen werden. Das Institut der Verwaltungssanktion gegen Unternehmen ist in der Schweiz noch nicht so weit ausgeschöpft worden, dass eine umfassende Verwaltungssanktionspraxis gegen Unternehmen besteht. So lehrt die Entwicklung in anderen Staaten, dass man sinnvollerweise erst einmal die Möglichkeiten des bestehenden Artikel 49a KG ausschöpfen sollte. Gegen die Einführung von individuellen Strafsanktionen spricht auch die mangelnde praktische Relevanz in den Mitgliedstaaten der EU. Aus rechtsvergleichender Sicht sollte diese Entwicklung