Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verfolgung natürlicher Personen in Wirtschaftsdelikten ist mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand sowie langen Verfahrensdauern verbunden. Diese in verwandten Rechtsbereichen gemachten Erfahrungen decken sich auch mit denjenigen ausländischer Kartellbehörden für den Bereich der Sanktionierung natürlicher Personen. Der grosse Mehraufwand ergibt sich unter anderem aus der Suche nach den verantwortlichen Personen innerhalb der Unternehmen. Die Zurechnung einzelner Tathandlungen oder Kenntnisse zu einer bestimmten Person innerhalb des Unternehmens ist für die untersuchende Behörde sehr zeitraubend. Auch sind die damit verbundenen Abklärungen und Verteidigungsmassnahmen für die beteiligten Unternehmen und Personen sehr belastend. Dabei ist zu bedenken, dass bei horizontalen Abreden üblicherweise zahlreiche Unternehmen beteiligt sind. Pro Unternehmen ist jeweils von mehreren potenziell strafbaren natürlichen Personen auszugehen, was zu einer Vervielfachung der Zahl der am Verfahren beteiligten Parteien bzw. Angeschuldigten führt. Aus der Einführung verwaltungsrechtlicher Massnahmen oder strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen wird für den Bund folglich ein personeller Mehraufwand erwachsen, wobei der Verzicht auf die institutionelle Reform wie sie in der Vernehmlassungsvorlage vom 30. Juni 2010 vorgeschlagen wurde, daran nichts ändern würde. Dabei ist der Mehraufwand bei Strafsanktionen grösser als bei Verwaltungsmassnahmen47.
Bei der Einführung strafrechtlicher Sanktionen gemäss der Variante B wird der Mehraufwand vor allem bei der Bundesanwaltschaft und beim Bundestrafgericht, aber auch bei der Wettbewerbsbehörde entstehen. Wohl soll der spezifische Tatbestand so konzipiert werden, dass die erforderlichen Nachweise möglichst einfach beizubringen sind. Da es aber nicht um Firmenvermögen, sondern die persönliche Freiheit und das Privatvermögen geht, wird - berechtigt oder unberechtigt - rascher wegen Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien geklagt werden, das Motiv, durch eine schlanke Konfliktbeilegung Reputationsschäden für das Unternehmen aus der Verfahrensberichterstattung zu vermeiden, wird meist nicht vorhanden sein. Die Fallzahlen sind schwierig abzuschätzen, liegen aber im tiefen einstelligen Bereich pro Jahr. Die Bundesanwaltschaft verfügt heute weder über das nötige Fachwissen, noch die personellen Ressourcen für die Übernahme weiterer Kompetenzen im Bereich des KG; sie rechnet für den Aufbau einer kartellrechtlichen Equipe mit einem Stellenbedarf von 500 %. Hinzu kommt ein Personalbedarf beim Bundestrafgericht. Für die Wettbewerbsbehörde entsteht Aufwand bezüglich Beurteilung von durch die Bundesanwaltschaft vorgebrachten Fällen (zwecks Zustimmung/Ablehnung der Wettbewerbsbehörde für die Eröffnung eines Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft), die Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft in konkreten Fällen sowie durch die steigende Anzahl Widerspruchsverfahren und Er-
47 Zu denken ist etwa an ein Preiskartell, an welchem drei Unternehmen beteiligt sind. Je Unternehmen müsste dann gegen z.B. je fünf Personen ermittelt werden, die sich alle wechselseitig beschuldigen würden.